8.3 Phase 6: Kapitalabfluss |
8.3.2
Entscheidungen zur Mittelverwendung |
UNT 8321 [2/5] |
|
b) Position 6.2 (Begleichen von Verbindlichkeiten und
Zinsverpflichtungen) |
♦ Zum Sachverhalt
Mit der Ingangsetzung und Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes eines Unternehmens sind immer eine
Reihe von Zahlungsverpflichtungen gegenüber
externen Partnern im Wirtschaftsverkehr verbunden, so vor
allem in Bezug auf
- das Begleichen von Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen und
- die Tilgung aufgenommener Kredite,
verbunden mit der Zahlung von Zinsen.1
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
sind jene Schulden, die aus dem Einkauf von Gegenständen
des Umlaufvermögens „auf Ziel“ entstehen (Einkauf von
Material, Zulieferprodukten, Waren) bzw. aus in Anspruch
genommene Fremdleistungen resultieren. Da der in Geld
bewertete Verbrauch dieser Gegenstände bzw. die
Verrechnung von Fremdleistungen - wie dargestellt -
Bestandteil der Herstellungskosten ist, können
die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen – vom
Grundsatz her – aus den Mitteln des zurückgeflossenen
Kostenersatzes beglichen werden. Probleme für das
leistende Unternehmen entstehen diesbezüglich nur dann,
wenn die eingekauften Gegenstände nicht oder nicht in
vollem Umfang verbraucht werden oder wenn ein hierzu
geplantes Umsatzgeschäft „platzt“ oder wenn der
betreffende Kunde eine bestehende Forderung aus
Lieferungen und Leistungen nicht oder nicht zum
Fälligkeitstermin begleicht.
Die Rückzahlung von
Krediten beinhaltet zwei Bestandteile: Einerseits die
Tilgungen selbst (als Betrag des Abtragens der
bestehenden Schuld) und andererseits die Zinsen
(als „Preis“ für das aufgenommene Fremdkapital).
Beide Größen haben – betriebswirtschaftlich gesehen –
einen unterschiedlichen Charakter:
Eine an den
betreffenden Gläubiger gezahlte Tilgungsrate ist lediglich
eine Auszahlung und nie eine Betriebsausgabe
bzw. nie Aufwand. Demgegenüber ist eine
Zinszahlung zwar auch eine Auszahlung, sie stellt
aber zugleich eine handels- und steuerrechtlich anerkannte
Betriebsausgabe dar und geht auch als Aufwand in
die Erfolgsrechnung ein!
Aus welchen Mitteln sind
aber Tilgungsraten und Zinsen zu begleichen?
Da
Tilgungsraten kein Bestandteil der zu
kalkulierenden Selbstkosten sein können, ist zu
schlussfolgern, dass die sich aus der Rückzahlung
aufgenommener Kredite ergebenden Tilgungsverpflichtungen
betriebswirtschaftlich „sauber“ immer nur aus
erwirtschafteten Überschüssen (nach Steuern!) zu
begleichen sind. Werden keine derartigen Überschüsse
erwirtschaftet, können Tilgungen nur aus Rücklagen
beglichen werden, und diese sind allerdings endlich und
können ggf. das Problem nur kurzfristig lösen.
Anders ist die Situation bei den Zinsen:
Wenn sich ein Unternehmen die Mittel für Zinszahlungen
verschaffen will, besteht die Möglichkeit, in die Preise
für die zu vermarktenden Güter bzw. Leistungen
kalkulatorische Zinsen einzurechnen. Diese Zinsen
stellen sog. Anderskosten dar, denn sie enthalten
sowohl kalkulatorische Eigenkapitalzinsen als
auch kalkulatorische Fremdkapitalzinsen, wobei in
der Erfolgsrechnung allerdings nur die tatsächlich
gezahlten Fremdkapitalzinsen wirksam werden.2
♦ Fallbeispiel Max Muster e. K.
Aus der Darstellung der wirtschaftlichen Situation nach
Abschluss der Phase 5 (siehe
Seite UNT 8120)
ist zu ersehen, dass noch folgende Zahlungsverpflichtung
noch
offen ist:
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen:
3.808,00 EUR,
Die zugehörigen Einzelpositionen werden nunmehr per
Banküberweisung bezahlt.
Im betrachteten
Fallbeispiel wurden seitens der Bank zum Fälligkeitstermin
(ohne Rücksicht auf Einzahlungen aus Umsatz- erlösen)
bereits folgende Beträge per Lastschrift vom
Geschäftskonto abgebucht (siehe Seite
UNT 6410):
Nr. |
Position |
Betrag [EUR] |
1 |
Tilgungsrate zum aufgenommenen Darlehen |
6.500,00 |
2 |
Zinsen zum aufgenommenen Darlehen |
455,00 |
3 |
Zinsen zum ERP-/KfW-Kredit |
700,00 |
|
 |
1, 2
Siehe hierzu auch: |
von KÄNEL, S.: Betriebswirtschaftslehre -
Eine Einführung, a. a. O. |
|
|
|