♦ Zum Sachverhalt
Die in einer Abrechnungsperiode (z. B. Monat) im
Umsatzprozess erzielten Umsatzerlöse dienen zunächst dem Ersatz jener
Aufwendungen, die mit dem Prozess der
Kapitalverwendung sowie bei der Erstellung und Vermarktung
von Produkten des Unternehmens verbunden sind
(Materialverbrauch, Personalaufwendungen, Abschreibungen,
Verwaltungskosten, Vertriebskosten u. a.), unabhängig
davon, ob diese Aufwendungen auszahlungswirksam sind (wie
Personalaufwendungen) oder nicht (wie Abschreibungen).
Wir bezeichnen diesen Teil der Verwendung der Erlöse aus
Umsatz als Kostenersatz.
♦ Fallbeispiel Max Muster e. K.
Der Unternehmer Max Muster hat im ersten Monat
seiner Geschäftstätigkeit nach Abschluss
der Phase 5 (Kapitalrückfluss) Umsatzerlöse in Höhe von
insgesamt 20.920,00 EUR erzielt, und zwar
aus realisierten Dienstleistungen sowie aus dem Verkauf
von Handelswaren) (siehe
Seite
UNT 8121).
Für das Erstellen der entsprechenden Leistungen wurden
folgende Aufwendungen getätigt (siehe
Seite
UNT 8121):
- Verbrauch an RHB-Positionen sowie Handelswaren:
1.000,00 EUR,
- Personalaufwendungen
gesamt:
7.180,00 EUR,
- Sonstige
betriebliche Aufwendungen
9.715,00 EUR.
Summe der Aufwendungen: 17.895,00 EUR.
Dieser in den erzielten Umsatzerlösen
enthaltene Betrag kann nunmehr in voller Höhe für die
Fortsetzung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens
eingesetzt werden!
In diesem Komplex "Kostenersatz" noch nicht erfasst
sind die Positionen "Abschreibungen"
(siehe Abschnitt 6.5), "Zinsen" (siehe
Abschnitt 6.2) sowie "Entnahmen des
Gründers" (als kalkulatorischer Unternehmerlohn, siehe
Position 6.4).
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Probleme:
Aus den bislang skizzierten betriebswirtschaftlichen
Zusammenhängen ist einleuchtend, dass jedes Unternehmen
immer bestrebt ist, in der Phase der Kapitalwandlung
(Leistungsverwertung) ein solches Entgelt für die vom
Unternehmen erstellten Sachgüter bzw. Dienstleistungen zu
erhalten, welches wenigstens die für die hierfür
kalkulierten Selbstkosten deckt.1
Dies wird dadurch erreicht, dass eine entsprechende
Preiskalkulation nach dem Vollkostenansatz
vorgenommen wird, denn nur dann gehen in die Selbstkosten
sowohl die direkt mit der Leistungserstellung und –verwertung
verbundenen variablen Kosten als auch ein
entsprechend kalkulierter Anteil der nur indirekt zu
verrechnenden fixen Kosten ein.
Bei Unternehmensgründern
(als Einzelunternehmer) kommt es diesbezüglich häufig zu
einem großen Problem: Um Kunden für
die angebotenen Produkte zu gewinnen und Umsatzerlöse zu
erzielen, wird versucht, Konkurrenzangebote über den Preis
"auszustechen". Zu diesem Zweck wird - beispielsweise
- absichtlich versäumt. die
eigene Arbeitsleistung des Unternehmers über einen
kalkulatorischen Unternehmerlohn oder auch
kalkulatorische Abschreibungen u. a. in den Preis mit
einzurechnen. Die Folge ist, dass dann natürlich im
Umsatzprozess kein Gegenwert für diese Positionen über den
Preis bzw. die Erlöse zurückfließen kann, was sachlich
bedeutet, dass der Unternehmer irgendwie
Selbstausbeutung betreibt.
Nur wenn es
dem Unternehmer im Umsatzprozess gelingt, zumindest
kostendeckende Preise durchzusetzen, kann eine
Weiterführung des Geschäftsbetriebs - mit der Hoffnung auf
künftige Gewinnerzielung - erfolgen, ansonsten müssen
wieder über die Phase 1 finanzielle
Mittel zur Deckung der Kosten beschafft
werden, solange, bis auch dies dann nicht mehr möglich
ist. Das wäre dann das Ende der Selbstständigkeit!
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