3.4 Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
(UNT 3413) [4/4] |
3.4.2 Kommanditgesellschaft (KG) |
b) Vorteile der Kommanditgesellschaft |
Die Kommanditgesellschaft ist dann als Rechtsform gut
geeignet, wenn zwei Gesellschafter mit
unterschiedlicher Stellung (z. B. Vater und Sohn
bzw. Tochter) zusammengeführt werden sollen. Auch im
Hinblick auf eine später beabsichtigte Umwandlung
in eine GmbH & Co KG ist eine KG-Gründung
von Vorteil (siehe Seite
UNT 3515).
Die
Kapitalbeschaffung wird erleichtert, denn die
Kommanditisten haften nur mit ihrer Einlage. Sie sind auch
nicht zur persönlichen Mitarbeit im Unternehmen
verpflichtet. Eine KG genießt i. d. R. eine hohe
Kreditwürdigkeit.1
Ein
erwirtschafteter Gewinn muss nach den
Bestimmungen im HGB sowie im Gesellschaftsvertrag geteilt
werden. Der Verlust wird im angemessenen
Verhältnis der Anteile an der Gesellschaft verteilt.
Da der
Komplementär allein entscheiden kann, gibt es in
der KG weniger Ansatzpunkte für Konfliktstoff in der
Betriebsführung. Im Vergleich zum Einzelunternehmen
gibt es keine steuerlichen Nachteile. Falls ein
Nachfolger auf die Übernahme des Unternehmens
vorbereitet werden soll, ist eine vorherige Mitwirkung als
Kommanditist von Vorteil.
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c) Nachteile der
Kommanditgesellschaft |
Der Komplementär haftet persönlich und
unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft,
auch mit seinem Privatvermögen.
Die Kommanditisten haben zwar wenig
Rechte in der KG, sie können aber dennoch großen Einfluss
auf den Geschäftsbetrieb des Unternehmens gewinnen. |
d) Weitere Anmerkungen |
Auf Geschäftsbriefen und bei E-Mails müssen die
vollständige Firma, die Rechtsform, der Sitz der
Gesellschaft sowie das zuständige Registergericht und die
Handelsregisternummer angegeben werden.
Die
rechtlichen Fragen der Auflösung und Liquidation
einer KG sind in § 131
HGB (in
Verbindung mit § 161 Abs. 2 HGB)
geregelt.
Eine Besonderheit besteht bei der KG
jedoch darin, dass der Tod eines Kommanditisten die KG
nicht auflöst. Falls im Gesellschaftsvertrag nichts
anderes bestimmt ist, wird die Gesellschaft mit dem oder
den Erben (als Kommanditisten) fortgeführt.
Tritt
der - durchaus denkbare - Fall ein, dass in der
betreffenden KG nur Kommanditisten übrig bleiben, bestehen
folgende Optionen:
- Die Kommanditisten beschließen
die Aufnahme eines neuen Komplementärs.
- Die Kommanditisten führen die Gesellschaft als OHG
weiter.
- Die Kommanditisten beschließen die Auflösung der
Gesellschaft.
Die
Auflösung der Gesellschaft ist gemäß § 143 Abs. 1 HGB
zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
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