3.4 Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft   (UNT 3412)   [3/4]
3.4.2 Kommanditgesellschaft (KG)
a) Charakteristische Merkmale
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist die vertragliche Vereinigung von zwei oder mehreren Personen, deren Zweck auf den Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist, wobei die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter, den Komplementären, unbeschränkt ist, während sie bei dem anderen Teil der Gesellschafter, den Kommanditisten, auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt bleibt.1  

Die Kommanditgesellschaft ist somit eine Sonderform der OHG, so dass auf die KG das Recht der OHG nachrangig anzuwenden ist (siehe § 161 Abs. 1 HGB). Ferner gelten über § 105 Abs. 3 HGB die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft. Die weiteren handelsrechtlichen Grundlagen einer KG sind in den §§ 161 – 177 HGB ausführlich dargestellt.

Die KG ist nach § 1 bzw. § 6 HGB bereits Kaufmann (mit Eintragung in das Handelsregister). Der Name der Firma muss den Zusatz "Kommanditgesellschaft" oder "KG" oder Ähnliches enthalten.
Die Kommanditgesellschaft ist nach § 161 ff. HGB gleichfalls eine Personen-gesellschaft, allerdings – im Unterschied zur OHG – mit zwei Typen von Gesellschaftern, nämlich einerseits den sog. Vollhaftern (= Komplementären) und andererseits den sog. Teilhaftern (= Kommanditisten, siehe Bild 3.08).

Die Kommanditgesellschaft wird vor allem im Handwerksbereich, im Bereich der Dienstleistungen, darunter im Handel als Form der Führung eines Familien-betriebes, gewählt.

Die Geschäftsführung einer KG obliegt nach § 164 HGB allein dem Komplementär als Vollhafter.

Aufgrund der Vertragsfreiheit kann – im Gegensatz zu § 164 HGB – im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass auch dem Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnis zusteht.
Im Außenverhältnis kann von den Rechtsvorschriften dagegen nicht abgewichen werden: Dies bedeutet, dass nach § 170 HGB – organschaftlich – nur der Komplementär, jedoch nicht der Kommanditist die KG vertreten kann.

Zulässig ist jedoch, dass für Rechtsgeschäfte einem Kommanditisten Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt werden kann.
  Bild 3.08: Kommanditgesellschaft
1 Siehe hierzu:
Gründerzeiten-Rechtsformen (PDF-Datei)
KLUNZINGER, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts, a. a. O.