3.4 Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
(UNT 3412) [3/4] |
3.4.2 Kommanditgesellschaft (KG) |
a) Charakteristische Merkmale |
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist die
vertragliche Vereinigung von zwei oder mehreren Personen,
deren Zweck auf den Betrieb eines kaufmännischen
Unternehmens unter einer gemeinschaftlichen Firma
gerichtet ist, wobei die Haftung gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter,
den Komplementären, unbeschränkt ist,
während sie bei dem anderen Teil der Gesellschafter, den
Kommanditisten, auf den Betrag einer
bestimmten Vermögenseinlage beschränkt bleibt.1
Die
Kommanditgesellschaft ist somit eine Sonderform der OHG,
so dass auf die KG das Recht der OHG nachrangig anzuwenden
ist (siehe § 161 Abs. 1
HGB).
Ferner gelten über § 105 Abs. 3 HGB die
Vorschriften des BGB über die
Gesellschaft. Die weiteren handelsrechtlichen Grundlagen
einer KG sind in den §§ 161 – 177 HGB
ausführlich dargestellt.
Die
KG ist nach § 1 bzw. § 6
HGB
bereits Kaufmann (mit Eintragung
in das Handelsregister). Der Name der Firma muss
den Zusatz "Kommanditgesellschaft" oder "KG" oder
Ähnliches enthalten.
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Die Kommanditgesellschaft ist nach § 161 ff. HGB
gleichfalls eine Personen-gesellschaft,
allerdings – im Unterschied zur OHG – mit zwei
Typen von Gesellschaftern, nämlich einerseits den
sog. Vollhaftern (=
Komplementären) und andererseits den sog.
Teilhaftern (= Kommanditisten, siehe
Bild 3.08).
Die
Kommanditgesellschaft wird vor allem im
Handwerksbereich, im Bereich der
Dienstleistungen, darunter im
Handel als Form der Führung eines
Familien-betriebes, gewählt.
Die
Geschäftsführung einer KG obliegt nach
§ 164 HGB allein dem
Komplementär als Vollhafter.
Aufgrund der Vertragsfreiheit kann – im Gegensatz
zu § 164 HGB – im Gesellschaftsvertrag vereinbart
werden, dass auch dem Kommanditisten
Geschäftsführungsbefugnis zusteht. Im
Außenverhältnis kann von den
Rechtsvorschriften dagegen nicht abgewichen
werden: Dies bedeutet, dass nach § 170 HGB
– organschaftlich – nur der Komplementär, jedoch
nicht der Kommanditist die KG vertreten kann.
Zulässig ist jedoch, dass für Rechtsgeschäfte
einem Kommanditisten Prokura oder
Handlungsvollmacht erteilt werden kann. |
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Bild 3.08: Kommanditgesellschaft |
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