3.4 Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
(UNT 3411) [2/4] |
3.4.1 Offene Handelsgesellschaft (OHG) |
b) Vorteile der Offenen Handelsgesellschaft |
Der Gesellschaftsvertrag einer OHG kann
weitestgehend frei gestaltet werden. Ein
Mindestkapital ist nicht erforderlich.1
Als
Personengesellschaft ermöglicht die OHG die
Arbeitsteilung und Spezialisierung in der
Geschäftsführung. Es bestehen gegenüber dem
Einzelunternehmen bessere Möglichkeiten für die
Aufbringung von Eigenkapital. Das
Risiko der Haftung (bei Einschluss des
Privatvermögens) verteilt sich auf mehrere
Personen. Damit sind günstige Voraussetzungen für
eine flexible Geschäftsführung gegeben. Die OHG genießt
ein gutes Ansehen in der Wirtschaft, da
sie auf einer engen, vertrauensvollen Zusammenarbeit der
Gesellschafter beruht, wobei die Spezialisierung auf a)
den technischen Bereich und b) den kaufmännischen Bereich
möglich ist. Auch die Kreditwürdigkeit wird hoch
eingeschätzt. Die OHG ist besonders für den
Familienbetrieb geeignet.
|
c) Nachteile der Offenen Handelsgesellschaft |
Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt,
auch mit ihrem Privatvermögen, für die
Verbindlichkeiten des Unternehmens. Ein
erwirtschafteter Gewinn muss nach den
Bestimmungen im HGB sowie im Gesellschaftsvertrag geteilt
werden. Der Verlust wird nach Köpfen verteilt (vgl.
§ 121 HGB). Schwierigkeiten entstehen dann,
wenn es keine klaren Kompetenzabgrenzungen
gibt und es daher zu Konflikten kommt. Streitigkeiten
können somit den Bestand der Gesellschaft gefährden,
insbesondere dann, wenn im Gesellschaftsvertrag keine
Schlichtungsklauseln enthalten sind.
Für die
Gesellschafter der OHG gilt Wettbewerbsverbot.
Dies bedeutet, dass ein Gesellschafter - ohne die
Einwilligung der anderen Gesellschafter - keine Geschäfte
auf eigene Rechnung im gleichen Handelsbereich durchführen
oder Beteiligungen an anderen Unternehmen eingehen darf. |
d) Weitere Anmerkungen |
Auf Geschäftsbriefen und bei E-Mails müssen die
vollständige Firma, die Rechtsform, der Sitz der
Gesellschaft sowie das zuständige Registergericht und die
Handelsregisternummer angegeben werden.
Die
rechtlichen Fragen der Auflösung und Liquidation
einer OHG sind in § 131 HGB
geregelt. Auflösungsgründe sind vor allem:
Ablauf
der Zeit, für welche die OHG errichtet wurde,
Beschluss der Gesellschafter zur Auflösung der OHG,
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
gerichtliche Entscheidung
über die Auflösung der OHG,
Gründe, die individuell im
Gesellschaftsvertrag vereinbart wurden.
Die
Auflösung der Gesellschaft ist gemäß § 143 Abs. 1 HGB
zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. |
|
|