3.4 Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft   (UNT 3410)   [1/4]
3.4.1 Offene Handelsgesellschaft (OHG)
a) Charakteristische Merkmale
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine vertragliche Vereinigung von zwei oder mehreren Personen, deren Zweck auf den Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens (Handelsgewerbe) unter einer gemeinschaftlichen Firma und bei unbeschränkter Haftung aller Gesellschafter gerichtet ist.1  

Die OHG ist nach § 1 bzw. § 6 HGB bereits Kaufmann (mit Eintragung in das Handelsregister).
Über die Eintragung als Ist-Kaufmann nach § 1 Abs. 2 HGB wird aber auch Kleingewerbetreibenden der Zugang zur OHG ermöglicht (vgl. auch §§ 105 Abs. 1, 106 HGB).
Die OHG ist in einigen Bereichen einer juristischen Person (mit Rechtsfähigkeit) angenähert (siehe § 124 HGB). Die Firma der Gesellschaft muss im Namen den Zusatz "Offene Handelsgesellschaft" oder "OHG" aufweisen.

Die OHG ist in Deutschland eine typische Rechtsform für klein- und mittelständische Unternehmen im Einzelhandel, im Großhandel, aber auch in der Industrie und im Handwerksbereich, da sie in günstiger Weise
  • den persönlichen Arbeitseinsatz,
  • den Kapitaleinsatz und die
  • Kreditwürdigkeit
der Gesellschafter miteinander kombiniert.

Während für die BGB-Gesellschaft vom Grundsatz her Gesamtgeschäftsführungsbefugnis gilt, sind in der OHG gemäß den §§ 114, 115 HGB alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet (Prinzip der Einzelgeschäftsführungsbefugnis).
  Bild 3.07: Offene Handelsgesellschaft
Zu beachten ist allerdings, dass mit dem Prinzip der Einzelgeschäftsführungsbefugnis ein Vetorecht der geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verbunden ist. Dies bedeutet, dass eine beabsichtigte Handlung eines Gesellschafters unterbleiben muss, wenn dieser Absicht ein anderer geschäftsführungsbefugter Gesellschafter widerspricht (vgl. § 115 Abs. 1 HGB).
Im Gesellschaftsvertrag können aber auch abweichende Regelungen für die Geschäftsführung (Innenverhältnis!) getroffen werden.
Im Außenverhältnis (Vertretung der OHG) geht das Handelsgesetzbuch vom Prinzip der Einzelvertretung aller Gesellschafter aus (vgl. § 125 Abs. 1 HGB).
Im Gesellschaftsvertrag können allerdings davon abweichende Regelungen getroffen werden.
1 Siehe hierzu:
Gründerzeiten-Rechtsformen (PDF-Datei)
KLUNZINGER, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts, a. a. O.