3.4 Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
(UNT 3410) [1/4] |
3.4.1 Offene Handelsgesellschaft (OHG) |
a) Charakteristische Merkmale |
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist
eine vertragliche Vereinigung von zwei oder mehreren
Personen, deren Zweck auf den Betrieb eines kaufmännischen
Unternehmens (Handelsgewerbe) unter einer
gemeinschaftlichen Firma und bei unbeschränkter Haftung
aller Gesellschafter gerichtet ist.1
Die
OHG ist nach § 1 bzw. § 6
HGB
bereits Kaufmann (mit Eintragung
in das Handelsregister).
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Über die Eintragung als Ist-Kaufmann nach
§ 1 Abs. 2 HGB wird aber auch
Kleingewerbetreibenden der Zugang zur OHG
ermöglicht (vgl. auch §§ 105 Abs. 1, 106
HGB). Die OHG ist in einigen Bereichen
einer juristischen Person (mit Rechtsfähigkeit)
angenähert (siehe § 124 HGB). Die
Firma der Gesellschaft muss im Namen den Zusatz
"Offene Handelsgesellschaft" oder "OHG" aufweisen.
Die OHG ist in Deutschland eine typische
Rechtsform für klein- und mittelständische
Unternehmen im Einzelhandel, im
Großhandel, aber auch in der
Industrie und im
Handwerksbereich, da sie in günstiger
Weise
- den persönlichen Arbeitseinsatz,
- den
Kapitaleinsatz und die
- Kreditwürdigkeit
der Gesellschafter miteinander kombiniert.
Während für die BGB-Gesellschaft vom Grundsatz
her Gesamtgeschäftsführungsbefugnis gilt, sind in
der OHG gemäß den §§ 114, 115 HGB
alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte
berechtigt und verpflichtet (Prinzip der
Einzelgeschäftsführungsbefugnis). |
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Bild 3.07: Offene Handelsgesellschaft |
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Zu beachten ist allerdings, dass mit dem Prinzip der
Einzelgeschäftsführungsbefugnis ein Vetorecht der
geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verbunden ist.
Dies bedeutet, dass eine beabsichtigte Handlung eines
Gesellschafters unterbleiben muss, wenn dieser Absicht ein
anderer geschäftsführungsbefugter Gesellschafter
widerspricht (vgl. § 115 Abs. 1 HGB).
Im Gesellschaftsvertrag können aber auch abweichende
Regelungen für die Geschäftsführung (Innenverhältnis!)
getroffen werden. Im Außenverhältnis
(Vertretung der OHG) geht das Handelsgesetzbuch vom
Prinzip der Einzelvertretung aller
Gesellschafter aus (vgl. § 125 Abs. 1 HGB).
Im Gesellschaftsvertrag können allerdings davon
abweichende Regelungen getroffen werden. |
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