3.3 BGB-Gesellschaft
u. a.
(UNT 3313) [4/4] |
3.3.3 Partnerschaftsgesellschaft |
a) Charakteristische Merkmale |
Eine Partnerschaftsgesellschaft wird von
Angehörigen Freier Berufe gebildet, um
ihre - z. T. unterschiedlichen - Berufe in kooperativer
Weise auszuüben (vgl. § 1
PartGG).
Diese Gesellschaft übt somit kein Handelsgewerbe
aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche
Personen sein. Bloße Kapitalbeteiligung ist nicht
zulässig.. |
Grundlage der Partnerschaftsgesellschaft bildet
ein Partnerschaftsvertrag.
Dieser Vertrag
muss folgender Angaben enthalten
- den Namen
und den Sitz der Partnerschaft;
- den Namen
und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft
ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners;
- den Gegenstand der
Partnerschaft (vgl. § 3 Abs. 1
PartGG)..
Der Name der Gesellschaft
muss den Namen mindestens eines Partners, den
Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie
die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft
vertretenen Berufe enthalten (§ 2 Abs. 1 PartGG).
Bei der
Anmeldung und Eintragung der Partnerschaft in das
Partnerschaftsregister sind § 106
Abs. 1 und § 108
HGB entsprechend anzuwenden.
Sofern im Partnerschaftsvertrag nichts anderes
vereinbart ist, sind zur Führung der
Geschäfte grundsätzlich alle Partner
berechtigt und verpflichtet.
Die Aufteilung
von Gewinn und Verlust auf die
Partner erfolgt nach den Bestimmungen im
Partnerschaftsvertrag. |
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Bild 3.06: Partnerschaftsgesellschaft |
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b) Vorteile der Partnerschaftsgesellschaft |
Die Partnerschaftsgesellschaft ist besonders für
Berufsgruppen geeignet, denen die Rechtsform der GmbH
verwehrt oder zu aufwändig ist. Diese Rechtsform ist eine
attraktive Alternative zur Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (BGB-Gesellschaft). Sie ist ferner für
Kooperationen unterschiedlicher Freier Berufe geeignet. Für die Gründung der Gesellschaft ist kein
Mindestkapital erforderlich. |
c) Nachteile der Partnerschaftsgesellschaft |
Freiberufler, deren
Haftung per Berufsgesetze und
-verordnungen beschränkt ist, müssen eine
Haftpflichtversicherung abschließen.
Im Unterschied zu einer reinen Bürogemeinschaft haften die
Partner einer Partnerschaftsgesellschaft für die
Verbindlichkeiten der Partnerschaft den Gläubigern als
Gesamtschuldner persönlich.
Für berufliche Fehler haften kraft Gesetz
neben dem Gesellschaftsvermögen nur diejenigen Partner,
die mit der Bearbeitung eines Auftrags tatsächlich befasst
waren (vgl. § 8 Abs. 2 PartGG). |
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