3.3 BGB-Gesellschaft
u. a.
(UNT 3312) [3/4] |
3.3.2 Stille Gesellschaft |
a) Charakteristische Merkmale |
Die stille Gesellschaft (StG) ist eine
Beteiligungsform am Handelsgewerbe eines
Kaufmanns, die ausschließlich als
Innengesellschaft gestaltet und betrieben wird
und die als nicht rechtsfähige
Personengesellschaft auch nicht zu den
Handelsgesellschaften gehört.1
"Wer sich als
stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein
anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt,
hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen
des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht." (§
230 Abs. 1
HGB). |
Der tätige Gesellschafter muss
allerdings ein Handelsgewerbe betreiben, also
Kaufmann sein, wobei vor allem
- ein
Einzelkaufmann (e. Kfm.),
- eine Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- eine
Kommanditgesellschaft (KG) oder
- eine GmbH
in Frage kommt.
Der
Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft
ist vom Grundsatz her formfrei. Sonderprobleme
treten auf, wenn die Einlage als Schenkung erfolgen
soll oder wenn sich Minderjährige als stille
Gesellschafter beteiligen wollen. In diesem Falle
sind gesetzliche Formerfordernisse zu beachten.
Eine stille Gesellschaft darf nicht in das
Handelsregister eingetragen werden, auch darf in
der Firmierung des Unternehmens kein Hinweis auf
einen stillen Gesellschafter erscheinen.
In der Regel beteiligt sich der
stille Gesellschafter nur am Gewinn, nicht jedoch
am Verlust des Betriebes (vgl. § 231 HGB). Weitere
handelsrechtliche Grundlagen einer stillen
Gesellschaft sind in den §§ 230 – 236 HGB
ausführlich dargestellt.
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Bild 3.05:
Stille Gesellschaft |
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b) Vorteile der stillen Gesellschaft |
Die stille Gesellschaft ist eine günstige Form der
Unternehmensfinanzierung, da a) dem Unternehmen
Eigenkapital zufließt, ohne dass zwingend
b) der Investor als stiller Gesellschafter im
Geschäftsbetrieb des Unternehmens aktiv werden darf oder
muss.
Dieser Vorteil einer stillen Gesellschaft hat
in jüngster Zeit, insbesondere mit dem Inkrafttreten der
neuen Eigenkapitalregelungen bei der Kreditvergabe durch
Banken für Einzelunternehmen eine besondere Bedeutung
erhalten, denn durch stille Beteiligungen über die
Bereitstellung von sog. "haftendem Eigenkapital"
kann die – in der Regel – „dünne Eigenkapitaldecke“
dieser Unternehmen und damit deren Kreditwürdigkeit
erheblich verbessert werden (siehe auch Seite
UNT
2410). Hinzu kommt, dass der stille Gesellschafter
nur eng begrenze Kontrollrechte über die Geschäftsführung
des Unternehmens hat.
Aber auch für den stillen
Gesellschafter ist eine solche Beteiligung günstig, denn
sie birgt ein geringes Risiko, da er höchstens die
getätigte Einlage verlieren kann. Die stille
Gesellschaft kann auch als Form einer aktiven
Mitarbeiterbeteiligung am betreffenden Unternehmen
ausgestaltet werden, was zum Beispiel bei Unternehmen in
der Branche „Informations- und Kommunikationstechnik“
erfolgreich gehandhabt wird (Bindung hochqualifizierter
Mitarbeiter, Stärkung der Eigenkapitalbasis u. a.). |
c) Nachteile der stillen Gesellschaft |
Für den Inhaber des Unternehmens besteht eine mitunter
starke Abhängigkeit vom stillen
Gesellschafter als Geldgeber. Hinzu kommt, dass der stille
Gesellschafter – außer bei bestimmten Beteiligungsformen –
keine Verantwortung für den Erfolg der Geschäftstätigkeit
des Unternehmens trägt und auch nicht nach außen auftreten
darf. |
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1
Siehe hierzu: |
KLUNZINGER, E.:
Grundzüge des Gesellschaftsrechts, a. a. O. |
StG-Mustervertag (PDF-Datei) |
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