3.3 BGB-Gesellschaft u. a.
(UNT 3311) [2/4] |
3.3.1 BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) |
b) Geschäftsführung und Vertretung,
Vermögen und Haftung der Gesellschaft |
Die Geschäftsführung einer
BGB-Gesellschaft ist wie folgt geregelt:1
"Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht
den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, für jedes
Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter
erforderlich"
(§ 709 Abs. 1
BGB).
Da eine solche Vorgehensweise in der Praxis
schwer umsetzbar ist, wird in den Gesellschaftsverträgen
meist die Festlegung einer
Einzelgeschäftsführungsbefugnis nach §
710 BGB getroffen. Dabei ist allerdings zu
beachten, dass § 711 BGB die
Widerspruchsmöglichkeit eröffnet, was im
Gesellschaftsvertrag aber auch ausgeschlossen werden kann.
Die Vertretung der
BGB-Gesellschaft richtet sich nach den Bestimmungen in
§ 714 BGB:
"Soweit einem
Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage die Befugnis
der Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch
ermächtigt, die anderen Gesellschafter gegenüber Dritten
zu vertreten."
Im Gesellschaftsvertrag kann
aber auch geregelt werden, dass die Gesellschaft von
mehreren oder von allen Gesellschaftern zu vertreten ist.
Im Rechtsverkehr müssen die Familiennamen aller
Gesellschafter mit jeweils mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden.
Das
Vermögen einer BGB-Gesellschaft ist ein
sog. Gesamthandsvermögen. Es setzt sich
aus den Beiträgen der Gesellschafter und die durch die
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erworbenen Gegenstände
und Vermögenswerte zusammen (vgl. § 718 Abs. 1 BGB).
Im sog. Außenverhältnis (gegenüber
Dritten) haftet jeder Gesellschafter unbeschränkt (also
auch mit seinem Privatvermögen), unmittelbar und
solidarisch für die Gesellschaftsschulden! Als
Gesellschaftsschulden gelten all jene Schulden,
die vertretungsbedingt im Namen der Gesellschaft begründet
wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht
die Möglichkeit, dass die Gesellschafter einer
BGB-Gesellschaft ihre Haftung in der Weise auf das
Gesellschaftsvermögen begrenzen, dass die Vertretungsmacht
des geschäftsführenden Gesellschafters vertraglich
beschränkt wird und diese Beschränkung für Dritte
erkennbar ist. |
c) Vorteile der BGB-Gesellschaft |
Der große Vorteil einer BGB-Gesellschaft besteht in ihrer
grundsätzlichen Gestaltungsfreundlichkeit und ihren
geringen Formanforderungen, die es ermöglichen,
wirtschaftliche Effizienz bei der Realisierung eines
gemeinsamen Zwecks mehrerer natürlicher oder auch
juristischer Personen zu erreichen, wobei in der
Gestaltung des Gesellschaftsvertrages auch nachträglich
noch Anpassungen und Änderungen ohne Probleme vorgenommen
werden können. Die Gründungskosten sind gering und es
erfolgt auch keine Eintragung in das Handelsregister.
Für die Gründung einer BGB-Gesellschaft ist kein
Mindestkapital erforderlich, da gesamtschuldnerische
Haftung (auch mit Privatvermögen) gilt. Die Gesellschaft
kann sehr flexibel geführt werden, sie eignet sich
besonders gut für die Tätigkeit von Freiberuflern und
Nichtkaufleuten. |
d) Nachteile der BGB-Gesellschaft |
Als wesentlicher Nachteil einer BGB-Gesellschaft ist die
solidarische und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter
gegenüber Gläubigern anzusehen. Streitigkeiten zwischen
den Gesellschaftern können den Bestand der Gesellschaft
gefährden, insbesondere dann, wenn im Gesellschaftsvertrag
keine Schlichtungsklauseln enthalten sind. Ferner ist
zu beachten, dass die Übertragung von Geschäftsanteilen
auf andere Personen ist nur dann möglich ist, wenn alle
Gesellschafter damit einverstanden sind. Die
BGB-Gesellschaft erlischt zudem, wenn einer der
Gesellschafter stirbt oder seine Beteiligung kündigt. |
|
|