3.3 BGB-Gesellschaft u. a. (UNT 3310) [1/4] |
3.3.1 BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) |
a) Charakteristische Merkmale |
Die BGB-Gesellschaft (auch Gesellschaft bürgerlichen
Rechts - GbR - genannt) ist eine auf einem
Gesellschaftsvertrag beruhende Vereinigung mehrerer
Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Die
BGB-Gesellschaft kann zu jedem gesetzlich zulässigen
Zweck gegründet werden. Als
Gesamthandsgemeinschaft stellt sie die Grundform
aller Personengesellschaften dar (vgl.
§§ 705 ff.
BGB).1 |
Nach neuerer Rechtsprechung des BGH ist eine
BGB-Gesellschaft rechtsfähig und
parteifähig, soweit sie als
Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene vertragliche
Rechte und Pflichten begründet.
Einer
BGB-Gesellschaft ist es gestattet, eine
Geschäftsbezeichnung zu führen, aus der sich Name
und Gegenstand der Gesellschaft ergeben. Es muss
in der Geschäftsbezeichnung jedoch der Zusatz "GbR"
enthalten sein. Mit einer – auch fakultativ
möglichen – Eintragung in das Handelsregister wird
aus der GbR eine Offene Handelsgesellschaft (OHG).
Typische Beispiele einer GbR sind:
- Gemeinsamer Betrieb einer
Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt,
- Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmern (ARGE),
- Weiterbildungsaktivitäten von
Dozentengemeinschaften,
- Ärztliche
Gemeinschaftspraxen,
- Konsortien als
Gelegenheitsgesellschaften,
- Holding-Gesellschaften als überbetriebliche
Gesellschaften und dergleichen mehr.
Eine
BGB-Gesellschaft eignet sich für die Gründung eines
Unternehmens mit überschaubarem
Haftungsrisiko. Im gewerblichen Bereich ist
die BGB-Gesellschaft nur bei einem geringen Umsatz, also nur
im Bereich von Kleingewerbetreibenden,
zulässig. Bei größeren Umsätzen ist die
Alternative „Offene Handelsgesellschaft“ (OHG)
zu wählen.
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Bild 3.04:
BGB-Gesellschaft bzw. GbR |
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Bei Freiberuflern – dies sind
zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater,
aber auch selbständige Ingenieure – ist die
BGB-Gesellschaft - neben der Partnerschaftsgesellschaft - die heute übliche Form für einen
Zusammenschluss zur Verwirklichung eines
gemeinsamen Zwecks (siehe
Gründerzeiten-freie-Berufe, PDF-Datei).
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