3.3 BGB-Gesellschaft u. a.  (UNT 3310)   [1/4]
3.3.1 BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
a) Charakteristische Merkmale
Die BGB-Gesellschaft (auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - genannt) ist eine auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende Vereinigung mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks.
Die BGB-Gesellschaft kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Als Gesamthandsgemeinschaft stellt sie die Grundform aller Personengesellschaften dar (vgl. §§ 705 ff. BGB).1
Nach neuerer Rechtsprechung des BGH ist eine BGB-Gesellschaft rechtsfähig und parteifähig, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene vertragliche Rechte und Pflichten begründet.

Einer BGB-Gesellschaft ist es gestattet, eine Geschäftsbezeichnung zu führen, aus der sich Name und Gegenstand der Gesellschaft ergeben. Es muss in der Geschäftsbezeichnung jedoch der Zusatz "GbR" enthalten sein. Mit einer – auch fakultativ möglichen – Eintragung in das Handelsregister wird aus der GbR eine Offene Handelsgesellschaft (OHG).

Typische Beispiele einer GbR sind:
  • Gemeinsamer Betrieb einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt,
  • Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmern (ARGE),
  • Weiterbildungsaktivitäten von Dozentengemeinschaften,
  • Ärztliche Gemeinschaftspraxen,
  • Konsortien als Gelegenheitsgesellschaften,
  • Holding-Gesellschaften als überbetriebliche Gesellschaften und dergleichen mehr.
Eine BGB-Gesellschaft eignet sich für die Gründung eines Unternehmens mit überschaubarem Haftungsrisiko. Im gewerblichen Bereich ist die BGB-Gesellschaft nur bei einem geringen Umsatz, also nur im Bereich von Kleingewerbetreibenden, zulässig. Bei größeren Umsätzen ist die Alternative „Offene Handelsgesellschaft“ (OHG) zu wählen.
  Bild 3.04: BGB-Gesellschaft bzw. GbR
Bei Freiberuflern – dies sind zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater, aber auch selbständige Ingenieure – ist die BGB-Gesellschaft - neben der Partnerschaftsgesellschaft - die heute übliche Form für einen Zusammenschluss zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks (siehe Gründerzeiten-freie-Berufe, PDF-Datei).
1 Siehe hierzu:
Gründerzeiten-Rechtsformen (PDF-Datei)
KLUNZINGER, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts, a. a. O.