8.3 Phase 6: Kapitalabfluss |
8.3.2
Entscheidungen zur Mittelverwendung |
UNT 8324 [5/5] |
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e) Position 6.5 (Übergang zur Innenfinanzierung) |
♦ Voraussetzungen
für eine wirksame Innenfinanzierung
(1) Das Unternehmen erzielt im
Umsatzprozess kostendeckende Preise, so dass - vom
Grundprinzip her - nach Abschluss der Phase
"Kapitalrückfluss ein voller Kostenersatz
(siehe Sachverhalt 6.1) gesichert werden
kann.
(2) Der Unternehmer ist ein
"betriebswirtschaftlicher Profi": Er hat in die
Preise für seine angebotenen Produkte bzw. Leistungen
kalkulatorische
Abschreibungen - als Ausdruck des anteiligen
Werteverzehrs seiner Anlagegüter (Betriebsmittel u. a.) -
eingerechnet. Ihm gelingt es, diese Preise im
Umsatzprozess zu realisieren. Dann hat dies zur
Konsequenz, dass über die Umsatzerlöse die Gegenwerte
für die kalkulatorischen Abschreibungen in "Cashform"
zurückfließen. Diese Gegenwerte werden systematisch
angesammelt und stehen dann - nach Ablauf der
Nutzungsdauer der Anlagegüter - für die Finanzierung
der notwendigen Ersatzinvestitionen zur Verfügung,
ohne dass erneuet auf Formen der Außenfinanzierung
zurückgegriffen werden muss.
Soweit die
Theorie. Die Praxis zeigt, dass Unternehmensgründer
diese betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge entweder
nicht kennen oder nicht beherzigen (können). Die Folge
ist, dass nach Ablauf von 4 bis 7 Jahren die Anlagegüter
der Erstausstattung des Unternehmens mehr oder weniger
physisch und/oder moralisch verschlissen sind, jetzt aber
keine Auenfinanzierung - wie in
der Gründungsphase - möglich ist. Ja, und dann???
(3) In den ersten drei bis vier
Jahren nach Gründung des Unternehmens werden von den
erwirtschafteten Überschüssen, konkret von den Gewinnen
nach Abzug von Gewinnsteuern, keine
Gewinnausschüttungen vorgenommen. Die verbliebenen
Überschüsse werden vielmehr angesammelt und in
Gewinnrücklagen eingestellt. Dies wird als
Gewinnthesaurierung bezeichnet und auch
durch Regelungen der Unternehmensbesteuerung unterstützt.
Aber auch hier gilt: Ein solches Vorgehen bleibt oft
Theorie, in der Praxis wird diese betriebswirtschaftliche
Pflicht - aus welchen Gründen auch immer - leider nicht
oder zu wenig beherzigt.
♦
Fallbeispiel Max Muster e. K.
Mit den erzielten Umsatzerlösen wurde - wie auf Seite
UNT 8320
dargestellt - der Kostenersatz gesichert.
Wichtig ist, zu klären, inwieweit in mit den Umsatzerlösen
Abschreibungsgegenwerte zurückgeflossen sind. Hierzu wird
folgendes angenommen: Kalkulatorische
Abschreibungen wurden sowohl in die Berechnung
des Stundensatzes für die Wartungs- und
Reparaturleistungen wie auch in die Handlungskosten (in
Bezug auf den Verkauf von Handelswaren) mit einbezogen.1
Im hier betrachteten Fallbeispiel wird angenommen,
dass in den zurückgeflossenen Umsatzerlösen ein Betrag von
rund 900,00 EUR als
Abschreibungsgenwerte akkumuliert werden können. Der
Einfachheit halber wird davon ausgegangen, dass sich der
Wert der Position "Technische Anlagen, Maschinen"
um eben diesen Betrag gemindert hat.
Anmerkung: Details zur
Abschreibungen werden erst in Verbindung mit der
Erstellung eines Jahresabschlusses zu
klären sein. Dies gilt auch in Bezug auf die Ermittlung
des Jahresergebnisses und die sich darauf beziehende
Entscheidung über eine mögliche Einstellung
erwirtschafteter Gewinn (nach Steuern) in zu bildende
Gewinnrücklagen. Daher werden zur Bildung von
Gewinnrücklagen hier keine weiteren Angaben gemacht.
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