3.8 Wissenstests zum Kapitel 3    
3.8.1  Aussagen [JA/NEIN] UNT 3810 [1/3]
Nachfolgend werden 5 Aussagen zu den im Kapitel 3 behandelten Themen gemacht.
Sie sollen entscheiden, ob die jeweilige Aussage als richtig (= JA) oder als nicht richtig (= NEIN) zu werten ist.
Ihre Antwort wird wie folgt ausgewertet: Grüne Markierung = richtig; rote Markierung = nicht richtig.
Die Anzahl "richtiger" und "nicht richtiger" Antworten wird mitgezählt (siehe letzte Zeile der Tabelle)!
Nr. Aussage JA NEIN Lösungshinweise
1. Die bislang individuell selbständig als Dozenten arbeitende Betriebswirte B1, B2 und B3 gründen eine BGB-Gesellschaft (GbR). Da im Gesellschaftsvertrag hierzu nichts Näheres bestimmt ist, geht der Fachwirt B2 davon aus, dass er für die Gesellschaft Einzelvertretungsbefugnis besitzt und somit berechtigt sei, allein einen Vertrag über die Anschaffung eines Pkw für die Gesellschaft abzuschließen.

Ist dieses Vorgehen von B2 sachlich richtig?
NEIN ist richtig, denn
gem. § 714 BGB besteht bei einer BGB-Gesellschaft nur Gesamtvertretungsbefugnis. Im Gesellschaftsvertrag kann zwar eine Einzelvertretungsbefugnis vereinbart werden, dies ist aber im betrachteten Fall nicht gegeben. Der Vertrag zum Kauf des Pkw ist dennoch wirksam, da nach außen nicht erkennbar war, dass B2 keine Einzelvertretungsbefugnis hatte.
2. Die geschäftsfähigen Personen A, B, C gründen eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Im Gesellschaftsvertrag wird vereinbart, dass C für die OHG Rechtsgeschäfte lediglich bis 15.000,00 EUR allein tätigen darf. Da sich eine günstige Gelegenheit ergibt, kauft C bei der Fa. MaBau eine Maschine im Wert von 20.000,00 EUR.

Ist ein solches Vorgehen rechtens und der Vertrag damit gültig?  
JA ist richtig!
Bei einer OHG gilt der Grundsatz der Einzelvertretung (§ 125 HGB). Diese Befugnis darf nach außen nicht eingeschränkt werden. Die im Beispiel gemachte Einschränkung auf Rechtsgeschäfte bis zu 15.000,00 EUR wird nach außen nicht wirksam. Die OHG muss den Kauf der Maschine bezahlen. Im Innenverhältnis haftet C aber aus § 280 ff. BGB.
3.

Die geschäftsfähigen Personen A, B und C gründen eine Kommanditgesellschaft (KG). A ist der persönliche haftende Gesellschafter, B und C sind Kommanditisten. A erteilt C die Prokura für alle Einkäufe, die der normale Geschäftsbetrieb mit sich bringt. B ist damit nicht einverstanden und meint, eine Prokura darf einem Kommanditisten nicht erteilt werden.

Ist die Meinung von B richtig? 
NEIN ist richtig, denn
in einer KG ist zwar ein Kommanditist nach § 170 HGB von der organschaftlichen Vertretung der KG ausgeschlossen, dennoch kann einem Kommanditisten - wie jedem Außenstehenden - Vertretungsmacht (Prokura u. a.) erteilt werden.
4.

Die geschäftsfähigen Personen A und B wollen eine GmbH gründen, um die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten zu begrenzen. Vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages vereinbaren A und B, den künftigen Zweck der GmbH bereits schon jetzt durch gemeinsames tätiges Handeln zu verfolgen. Ein Bekannter von A und B weist aber darauf hin, dass A und B bei diesem Handeln unbeschränkt persönlich mit ihrem gesamten Vermögen haften.

Ist diese Auffassung des Bekannten sachlich richtig?

JA ist richtig!
Im betrachteten Fall haben A und B eine Vorgründungsgesellschaft errichtet, die sachlich den Status einer BGB-Gesellschaft hat, und in einer BGB-Gesellschaft haften die Gesellschafter unbeschränkt persönlich. Die Vorschriften des GmbHG sind auf Vorgründungsgesellschaften nicht anwendbar.  
5.

Die geschäftsfähigen Personen A und B wollen eine Aktiengesellschaft gründen. Vorgesehen ist eine Bargründung. Ein gemeinsamer Bekannter von A und B würde sich gern als Gesellschafter beteiligen, er könnte aber für die Aktien nur eine Sacheinlage (Pkw) tätigen. A und B sind der Meinung, dass dies bei einer AG nicht geht, da Aktien nur über Geldeinlagen erworben werden dürfen.

Ist diese Auffassung von A und B richtig?

NEIN ist  richtig, denn
nach § 27 AktG können Aktionäre auch Sacheinlagen tätigen.

Allerdings muss der wirtschaftliche Wert der Sacheinlage genau bestimmbar sein.
Anzahl richtiger Antworten

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