3.7 Umwandlungsrecht
(UNT 3710) [1/2] |
3.7.1 Grundlagen und Formen der Umwandlung |
a) Grundlagen |
In den bisherigen Ausführungen wurde mehrfach
hervorgehoben: Die Rechtsform eines
Unternehmens ist die Ausgestaltung der Handlungs- und
Entscheidungskompetenzen im Inneren des
Unternehmens sowie der
Rechtsgrundlagen in den Beziehungen des
Unternehmens nach außen. In der
Wirtschaftspraxis ergeben sich oft Anlässe oder Zwänge,
die bestehende Rechtsform zu verändern,
d. h. zu wandeln.1 |
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Unter Umwandlung ist die handels-
und gesellschaftsrechtliche Veränderung (Wandlung)
der Rechtsform eines Rechtsträgers zu verstehen.
Rechtsgrundlage für derartige Veränderungen
bildet das Umwandlungsgesetz
(UmwG) sowie im Weiteren das
Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). |
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Anlässe und Gründe für
eine Umwandlung können sein:
- Vergrößerung der
Eigenkapitalbasis,
- Begegnung
zunehmender unternehmerischer Risiken,
- Beherrschung
neuer wirtschaftlicher Verflechtungen,
- Neuausrichtung der Unternehmensführung,
- Begegnung
bzw. Ausschöpfen der Wirkung steuerrechtlicher Regelungen
u. a. m.
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b) Formen |
In § 1 UmwG werden als Formen einer
Umwandlung aufgeführt:
"Rechtsträger
mit Sitz im Inland können umgewandelt werden
1. durch Verschmelzung; 2. durch
Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);
3. durch Vermögensübertragung; 4.
durch Formwechsel."
In den
Fällen 1. bis 3. handelt es um Umwandlungen im
Sinne einer Gesamtrechtsnachfolge mit der
Wirkung, dass i. d. R. auf Übertragung der einzelnen
Vermögensgegenstände verzichtet werden kann. Im
Fall
4. wird kein Vermögen übertagen, es ändert sich lediglich
das Rechtskleid des Rechtsträgers (sieh
Bild 3.14). |
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Bild 3.14: Grundformen der Umwandlung nach dem UmwG |
Weitere Details hierzu werden im Modul 04
"Unternehmenszusammenschlüsse" erörtert. |

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1 Siehe
hierzu auch: |
KLEIN, H./MÜLLER, Th.: Änderung
der Unternehmensform. Handbuch.
NWB Verlag, Herne 2014. |
KRAUSE, G./KRAUSE, H.: Die Prüfung der
Fachwirte. Wirtschaftsbezogene
Qualifikationen, a. a.. O. |
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