3.6 Verein, Stiftung, Genossenschaft
(UNT 3611) [2/2] |
3.6.2 Stiftung, Genossenschaft |
a) Stiftung |
Eine Stiftung ist eine spezielle
Einrichtung, die darauf ausgerichtet ist, mit Hilfe eines
eingebrachten Vermögens einen vom Stifter festgelegten und
auf Dauer ausgerichteten Zweck zu verfolgen. Derartige
Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und
zu jedem legalen Zweck errichtet werden, wobei die meisten
Stiftungen in privatrechtlicher Form errichtet werden und
gemeinnützigen Zwecken (wie Krebsforschung, Förderung von
Künstlern u. a.) dienen. Sie haben die Rechte juristischer
Personen (vgl. §§ 80 ff.
BGB).1
Für die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind
das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die
zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die
Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 BGB). Das
entsprechende Stiftungsgeschäft muss dabei den
Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügen.
Eine
Stiftung hat vom Grundsatz her
eine Verfassung (Satzung), die die
Zwecke und die Art des Stiftungsgeschäfts festschreibt.
Die Stiftung wird nach außen von einem Vorstand
vertreten. Satzungsgemäß können aber auch
zusätzliche Organe und Gremien eingerichtet werden. Im
Unterschied zu einem Verein hat eine rechtsfähige Stiftung
keine Mitglieder. Die Stiftung
unterliegt der staatlichen
Stiftungsaufsicht.
Eine Stiftung hat den
Vorteil, dass eine vorhandenes Vermögen
auf Dauer erhalten bleibt und für das Erbringen spezieller
(gemeinnütziger ) Ziele (auch über den Tod des Stifters
hinaus) zweckbestimmt eingesetzt werden kann. Ein
Nachteil ist allerdings, dass an
Stiftungen keine Beteiligung möglich sind, so dass
Probleme der Kapitalbeschaffung auftreten können. |
b) Genossenschaft |
Eine Genossenschaft ist ein freiwilliger
Zusammenschluss von natürlichen bzw. juristischen
Personen, die durch gemeinsames Handeln
wirtschaftliche Vorteile für die
Mitglieder und die Genossenschaft insgesamt erzielen
wollen. Es handelt sich bei der Genossenschaft somit
nicht um eine Handelsgesellschaft, sondern um eine
Einrichtung der wirtschaftlichen Selbsthilfe.
Rechtsgrundlage für die Gründung, Führung und Auflösung
von Genossenschaften ist das
Genossenschaftsgesetz.2
In § 1 Abs. 1 GenG heißt es:
"Gesellschaften von nicht geschlossener
Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den
Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren
soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben
die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nach
Maßgabe dieses Gesetzes.".
Genossenschaften
verfolgen zwar vorrangig ökonomische Zwecke, nach der
Novellierung des Genossenschaftsgesetze können nunmehr
auch soziale oder kulturelle Zwecke verfolgt werden, so
dass sich auch Sozial- und Kulturgenossenschaften der
eG-Rechtsform bedienen können.
Die Firma
der Genossenschaft muss die Bezeichnung "eingetragene
Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten, auch
wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach
anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird (§ 3
GenG)..
Seit dem Jahre 2006 kann - basierend auf
dem EU-Recht - auch eine Europäische
Genossenschaft (Societas Cooperativa
Europaea, kurz SCE) als rechtskräftige Gesellschaft
gegründet werden. |

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1 Siehe:
www.die-stiftung.de (Webpräsenz) |
KRAUSE, G./KRAUSE, H.: Die Prüfung der
Fachwirte. Wirtschaftsbezogene
Qualifikationen, a. a.. O. |
2
Siehe
hierzu auch: |
EICHWALD, B:/LUTZ, K.: Erfolgsmodell
Genossenschaften.
Deutscher Genossenschafts-Verlag;
Wiesbaden 2011. |
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