3.6 Verein, Stiftung, Genossenschaft
(UNT 3610) [1/2] |
3.6.1 Verein |
a) Rechtsgrundlagen |
Vereine sind zweckbestimmte Personenvereinigungen, die für
eine gewisse Dauer bestehen sollen, einen gemeinsamen
Namen tragen, eine körperschaftliche Verfassung haben und
die in ihrem Bestand durch den
Wechsel einzelner Mitglieder nicht gefährdet sind.
Rechtliche Grundlage für die Gründung, Führung und
Auflösung von Vereinen bilden a) das Grundgesetz (Art. 9 Abs. 1)
sowie b) die Bestimmungen
in den §§ 21 - 79
BGB.
Die §§ 21 - 54 BGB enthalten die
Bestimmungen für rechtsfähige (wirtschaftliche und
nicht wirtschaftliche) Vereine sowie für
nicht rechtsfähige
Vereine, während in den §§ 55 - 79 BGB
die Bestimmungen zu eingetragenen Vereinen
(e. V.) enthalten sind. |
b) Rechtsfähigkeit eines Vereins |
Ein Verein, dessen Zweck auf einen
wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet ist, erlangt
Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.
Hierfür ist das Bundesland zuständig, in dessen Gebiet der
Verein seinen Sitz hat (wirtschaftlicher Verein
nach § 22 BGB).
Ein Verein,
dessen Zweck nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt
Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das
Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Mit
der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener
Verein" (vgl. §§ 21, 65 BGB).
Eine Eintragung in das Vereinsregister setzt voraus, dass
der Verein mindestens sieben Gründungsmitglieder nachweist
(§ 56 BGB).
Für Vereine, die
nicht rechtsfähig sind, gelten die
Vorschriften über die "Gesellschaft bürgerlichen
Rechts" (§ 54 BGB). |
Die Vereinssatzung eines rechtsfähigen
Vereins gilt als dessen körperschaftliche Verfassung (§
25 BGB). Diese Satzung muss den Zweck, den
Namen und den Sitz des Vereins enthalten und bestimmen,
dass der Verein eingetragen werden soll. Es ist darauf zu
achten, dass der Name des Vereins sich von den Namen der
an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden
eingetragenen Vereine deutlich unterscheidet (§ 57
BGB).
Jeder Verein muss einen
Vorstand haben, der als gesetzlicher Vertreter
den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§
26 BGB). Die Bestellung des Vorstands erfolgt
durch Beschluss der Mitgliederversammlung. |
c) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) |
Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
ist eine spezielle Gesellschaftsform im Bereich des
Versicherugswesens. Es handelt sich hier
jedoch nicht um eine Unternehmensrechtsform! Diese
Vereine haben Merkmale einer Genossenschaft und einer
Aktiengesellschaft. Für die Gründung, Führung und
Auflösung eines VVaG sind die Bestimmungen im
Versicherungsgesetz maßgebend.2
Durch ihre Marktpräsenz stellen die VVaG einen
wesentlichen ordnungspolitischen Faktor im Wettbewerb im
Versicherungswesen dar. |

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1
Siehe hierzu auch: |
BURHOFF, D.: Vereinsrecht.
NWB Verlag, Herne 2011. |
KRAUSE, G./KRAUSE, H.: Die Prüfung der
Fachwirte. Wirtschaftsbezogene
Qualifikationen, a. a.. O., S. 114 f. |
2
Siehe
www.arge-vvag.de (Webpräsenz der VVaG) |
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