3.5 GmbH, AG, Mischformen
(UNT 3516) [7/7] |
3.5.4 Mischform 2: Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) |
a) Charakteristische Merkmale |
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein
Gesellschafter den Gläubigern gegenüber unbeschränkt
haftet (persönlich haftender Gesellschafter bzw.
Komplementär) und die übrigen Gesellschafter mit
Einlagen auf das in Aktien zerlegte
Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (=
Kommanditisten bzw. Kommandit-Aktionäre, siehe
Bild 3.13). |
Die Firma der KGaA kann eine Personen-, Sach- oder
Fantasie-Firma sein. Sie muss die Bezeichnung
"Kommanditgesellschaft auf Aktien" bzw. die
Abkürzung "KGaA" oder Ähnliches tragen.
In der Satzung einer KGaA müssen mindestens
fünf Personen als Gesellschafter benannt
werden. Dazu gehören auch der oder die Vollhafter.
Der Komplementär als persönlich haftender
Gesellschafter ist Vorstand der KGaA kraft des
Gesetzes, er wird also nicht – wie sonst bei einer
AG – bestellt.
Der Aufsichtsrat
wird – analog zur AG – von den
Kommanditisten und den Arbeitnehmern der KGaA
gewählt.
Die Hauptversammlung
wird durch die Gesamtheit der Kommandit-Aktionäre
repräsentiert. Sie beschließt über den
Jahresabschluss und die Gewinnverwendung. Der
oder die Vollhafter haben in der Hauptversammlung
nur dann Stimm-recht, wenn sie außer ihren
persönlichen Einlagen auch Aktien der KGaA
besitzen.
Bei der KGaA müssen auf Geschäftsbriefen bzw. E-Mails
die Firmierung, die Rechtsform, der Sitz der
Gesellschaft, das Registergericht und die
Handelsregisternummer angegeben werden.
Außerdem sind die für die AG notwendigen Angaben
zu machen. |
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Bild 3.13: KGaA |
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b) Vorteile der KGaA |
Die KGaA erlaubt eine besonders flexible
Beschaffung eines größeren Eigenkapitals
als dies bei einer KG sonst zutrifft, weil über Aktien
eine größere Zahl von Kommanditeinlagen beschafft werden
kann. Da die Kommanditisten nur wenige
Mitsprachemöglichkeiten haben, wird dadurch die
straffe Führung des Unternehmens durch einen oder
wenige Vollhafter nicht eingegrenzt.
Hinzu kommt,
dass die KGaA die Vorteile einer
Kapitalgesellschaft (bessere Möglichkeiten der
Kapitalbeschaffung) mit den Vorteilen eines
Personenunternehmens (Bindung der Gesellschafter an das
Unternehmen) verknüpft.
Die KGaA eröffnet auch Familienunternehmen den Gang zur Börse
und damit die Aufnahme eines höheren Eigenkapitals.
Eine interessante Abart der KGaA ist die
GmbH & Co. KGaA. Hierbei handelt es sich um eine
übliche Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA, deren
Komplementärin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GmbH) ist. Auf diese Weise lässt sich die Haftung der
Kommanditgesellschaft auf die Aktien beschränken, ohne
dabei die weiteren Eigenschaften einer KGaA aufgeben zu
müssen. |
c) Nachteile der KGaA |
Bei einer KGaA haftet der Komplementär unbeschränkt, auch
mit seinem Privatvermögen. Durch die Wahl
eines Konstrukts „GmbH & Co. KGaA“ kann dies zwar
eingeschränkt werden, jedoch ist die Ausgestaltung dieser
Rechtsform kompliziert.
Für die Gründung einer
KGaA ist wiederum ein Grundkapital von 50.000 EUR
aufzubringen.
Unternehmen in der Rechtsform KGaA
haben eine komplizierte Struktur, die nach außen auch
nicht immer einfach zu vermitteln ist. |
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