3.5 GmbH, AG, Mischformen
(UNT 3514) [5/7] |
3.5.3 Aktiengesellschaft |
b) Organe der AG |
Organe der AG als juristische Person
sind:1
Hauptversammlung Die Hauptversammlung ist die
Versammlung aller Aktionäre der AG. Sie ist mindestens
einmal im Geschäftsjahr einzuberufen (vgl. § 121
ff.
AktG). Die Hauptversammlung wählt die
Aufsichtsrats-Mitglieder auf der Seite der Anteilseigner.
Sie beschließt ferner Satzungsänderungen, zum Beispiel
Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen, Fusionen mit
anderen Unternehmen oder die Auflösung der AG (vgl.
§ 119 Abs. 1 AktG). Sie stellt –
falls dies durch Vorstand und Aufsichtsrat so beschlossen
wird – den Jahresabschluss fest und entscheidet endgültig
über die Verwendung des Bilanzgewinns. Die
Hauptversammlung beschließt ferner über die Entlastung der
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Die Beschlüsse der
Hauptversammlung sind notariell zu beurkunden.
Vorstand Der Vorstand besteht aus
einem oder mehreren Mitgliedern (natürliche Personen!).
Der Vorstand hat nach innen die
Geschäftsführungsbefugnis (vgl. § 76 Abs.
1 AktG) und nach außen die
Gesamtvertretungsbefugnis (vgl. § 78 Abs.
1 AktG). Die Art der Vertretungsmacht wird in
das Handelsregister eingetragen. Der Vorstand wird in
der Regel auf die Dauer von höchstens 5
Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist möglich.
Neben einem festen Gehalt sind die Vorstandsmitglieder am
Jahresgewinn beteiligt (Tantieme).
Aufsichtsrat
(AR)
Der Aufsichtsrat wird auf die Dauer von 4 Jahren bestellt
(vgl. § 102 Abs. 1 AktG). Seine
Zusammensetzung richtet sich nach der Größe der AG, wobei
außer den Regelungen in den §§ 101 ff. AktG auch die
Bestimmungen in § 129
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und § 7
Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) zu beachten sind. Die
AR-Mitglieder müssen ferner eine Reihe von Voraussetzungen
erfüllen (siehe § 100 AktG). Aufgabe
des AR ist es, den Vorstand der AG zu bestellen, seine
Tätigkeit zu überwachen und den Vorstand – bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes – auch abzuberufen. Der AR hat
ferner die Aufgabe, den Jahresabschluss, den Lagebericht
und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers seinerseits
zu überprüfen, die Vorschläge des Vorstandes zur
Verwendung des Bilanzgewinns zu beurteilen u. a. m. |
c) Haftungsfragen |
Entsprechend § 1 Abs. 1 S. 2 AktG haftet
eine AG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit
dem Gesellschaftsvermögen. Dieses
Gesellschaftsvermögen kann – je nach Geschäftserfolg –
höher oder niedriger sein als das Grundkapital. Die
Aktionäre der Gesellschaft haften nicht persönlich.
Die Höhe des Grundkapitals (als
Mindest-Haftungskapital) kann nur durch Satzungsänderung
verändert werden. Die Aktionäre sind – vom Grundsatz her –
jedoch nicht verpflichtet, einer Erhöhung des
Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien (gemäß § 185
AktG) zuzustimmen. |
d) Vorteile der AG |
Die Aktiengesellschaft eignet sich als Rechtsform
besonders dann, wenn die Umsetzung des Unternehmenszwecks
die Aufbringung großer Kapitalmengen
erfordert. Die Aktiengesellschaft vermag eine gerechte
Vermögensverteilung zu sichern, da sich an einer AG auch
viele Kleinaktionäre, darunter auch Belegschaftsangehörige
beteiligen können. Die Aktionäre haften nur mit ihrem
eingebrachten Kapitaleinsatz.
Das unternehmerische
Risiko ist bei einer großen Zahl von Aktionären breit
gestreut. Aktien können leicht übertragen werden, da es
hierzu keiner notariellen Beurkundung bedarf. Die
Aktiengesellschaft bleibt auch dann bestehen, wenn
Aktionäre ausscheiden (Unternehmenskontinuität).
Zur Sicherung des unternehmerischen Erfolgs können –
anders als in Personenunternehmen –
hochqualifizierte Vorstandsmitglieder auf Zeit
berufen werden. Bei einem Gang an die Börse
können Aktiengesellschaften ihre Eigenkapitalbasis
erheblich ausweiten.
Es bestehen viele
Möglichkeiten zur Gründung von
Tochtergesellschaften und für Verflechtungen mit
anderen Unternehmen (siehe Modul 04
"Unternehmenszusammenschlüsse").. |
e) Nacheile der
AG |
Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist mit einem
aufwändigen Prozedere verbunden. Auch das
aufzubringende Grundkapital von mindestens 50.000
EUR ist nicht ohne Probleme. Der Anteil des im
Aktiengesetz und in anderen Rechtvorschriften
niedergelegten zwingenden Rechts ist relativ hoch. Die
drei Organe der AG (Hauptversammlung, Vorstand,
Aufsichtsrat) müssen auch bei kleinen AG bestehen. Bei einer Aktiengesellschaft besteht die
Gefahr, dass durch Kapitalverflechtungen und
Unternehmenszusammenschlüsse derart große
Wirtschaftseinheiten entstehen, die in Folge den
Wettbewerb eingrenzen und sich zudem der öffentlichen und
staatlichen Kontrolle entziehen (siehe Modul 04
"Unternehmenszusammenschlüsse" sowie entsprechende
Berichte in den Medien).
Des Weiteren ist
hervorzuheben, dass die Bindung der Aktionäre an das
Unternehmen fehlt (Anonymität des Kapitals).
Obwohl die Vorstände einer AG lediglich Angestellte des
Unternehmens sind, haben sie große Macht. Eine Absetzung
des Vorstandes durch Zwischenschaltung des Aufsichtsrates
ist nur bei Aktienmehrheit möglich. |
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