3.5 GmbH, AG, Mischformen
(UNT 3513) [4/7] |
3.5.3 Aktiengesellschaft |
a) Charakteristische Merkmale |
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine
Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit,
deren Gesellschafter (= Aktionäre) mit Einlagen auf das in
Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind (vgl.
§ 1 AktG).1 |
Als kapitalbezogene Körperschaft verfolgt sie in
der Regel wirtschaftliche Zwecke und betreibt
daher ein kaufmännisches Unternehmen (=
Handelsgesellschaft), für dessen Verbindlichkeiten
ausschließlich das Gesellschaftsvermögen haftet
(vgl. § 3 AktG).
Die Firma der AG kann eine
Personen-, Sach- oder Fantasie-Firma sein. Sie
muss die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder die
Abkürzung "AG" tragen.
Eine AG ist im Sinne
des § 6 HGB ein Formkaufmann.
Grundlage für die rechtliche Ausgestaltung und
die Beziehungen der AG im Wirtschaftsverkehr ist
das Aktiengesetz (AktG).
Die Aktiengesellschaft ist
als Kapitalgesellschaft eine juristische
Person. Sie wird durch einen
Vorstand geführt, deren Mitglieder
gesetzlich Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und
Gesamtvertretungsbefugnis besitzen (siehe
Bild 3.11). In der Satzung der AG kann
aber auch eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis
bzw. Einzelvertretungsbefugnis festgelegt werden.
Das gezeichnete Kapital (Haftungskapital)
heißt Grundkapital und errechnet
sich aus dem Nennwert bzw. den Anteilen sämtlicher
Aktien. Das Grundkapital einer AG muss mindestens
50.000,00 EUR betragen. |
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Bild 3.11: Aktiengesellschaft |
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Eine Aktie ist eine Urkunde über die
Beteiligung an einer Aktiengesellschaft. Es kann sich
hierbei um eine Nennbetragsaktie mit
einem Nennwert von mindestens 1,00 EUR oder um eine
Stückaktie mit ausgewiesenem Anteil am
Grundkapital der AG handeln, wobei der in der Stückaktie
ausgewiesene An-teil den Betrag von 1,00 EUR nicht
unterschreiten darf.
Seit 1994 ist es in
Deutschland möglich, eine sog. kleine
Aktiengesellschaft (als "Familien-AG") zu
gründen, wobei nunmehr auch die Gründung einer Einmann-AG
eingeschlossen ist, bei der die Aktien nur von einem
einzelnen Gesellschafter gehalten werden.
Ausgangspunkt und Grundlage für die Gründung eines
Unternehmens in der Form der AG ist wiederum ein
Gesellschaftsvertrag (= Satzung), der einer notariellen
Beurkundung bedarf (vgl. § 2 sowie §§ 23 ff. AktG).
Die Gründer müssen alle Sach- oder Geldeinlagen als
Aktien übernehmen.
Die Aktionäre haben bei der
Gründung der AG mindestens den Nennbetrag oder einen
höheren Ausgabebetrag (mit Agio = Aufgeld) der
übernommenen Aktien einzuzahlen bzw. sich zu verpflichten,
diese Zahlungen auf das Grundkapital vorzunehmen. Erst
dann ist die AG errichtet (vgl. § 29 AktG). Durch die
Gründer wird ein erster Aufsichtsrat und der
Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr bestellt. Es
ist ein Gründungsbericht zu erarbeiten, der von
außenstehenden Gründungsprüfern zu prüfen ist. Bis zur
Eintragung der AG in das Handelsregister firmieren die
Gründer als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR).
Erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht
die Aktiengesellschaft mit ihrer dann gegebenen
rechtserzeugenden Kaufmannseigenschaft.
Als Formkaufmann ist eine AG stets
buchführungspflichtig. Zu Beginn ihrer Tätigkeit
hat die AG eine Eröffnungsbilanz zu
erstellen und ferner zum Schluss eines jeden
Geschäftsjahres einen Jahresabschluss
(siehe § 264 HGB). |
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