3.5 GmbH, AG, Mischformen
(UNT 3512) [3/7] |
3.5.2
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) |
a) Charakteristische Merkmale |
Die Rechtsform der Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt) wurde im Zuge der Reform des
GmbH-Rechts durch das zum 1. November 2008 in Kraft
getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und
zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
als existenzgründerfreundliche Variante der "klassischen"
GmbH und als Alternative zu ausländischen Rechtsformen mit
geringem Stammkapital eingeführt (siehe § 5a
GmbHG).1 |
Die Gründung einer solchen Gesellschaft ist
bereits mit einer Bareinzahlung eines
Stammkapitals von (mindestens) 1 Euro
möglich. Eine Sachgründung ist nicht möglich.
Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Gesellschaft,
die ein Unternehmen zu jedem gesetzlich zulässigen
Zweck, also nicht nur als Handelsgewerbe, führen
kann und für deren Verbindlichkeiten den
Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen
haftet.
Die UG (haftungsbeschränkt) ist -
wie die herkömmliche GmbH - eine
juristische Person, die im Regelfall voll
körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig ist
und Jahresabschlüsse nach den Vorschriften des HGB
zu erstellen und zu veröffentlichen hat.
Die Firma der Gesellschaft
kann eine Personen-, Sach- oder
Fantasie-Firma sein. Sie muss die Bezeichnung
"Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt" oder
die Abkürzung "UG haftungsbeschränkt" tragen. Eine
Abkürzung des Zusatzes "haftungsbeschränkt" ist
nicht zulässig.
Eine UG haftungsbeschränkt
ist im Sinne des HGB ein Formkaufmann.
Die
UG (haftungsbeschränkt) hat einen oder mehrere
Geschäftsführer, diese müssen
nicht zwangsläufig Gesellschafter der Gesellschaft
sein. Als Sitz der Gesellschaft gilt jener
Ort, der im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist.
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Bild 3.10: UG (haftungsbeschränkt) |
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b) Vorschriften zum Stammkapital |
Die Stammeinlagen der Gesellschafter der
UG (haftungsbeschränkt) müssen nach der Gründung und
vor der Anmeldung zum Handelsregister erbracht
werden, damit die Unternehmergesellschaft eingetragen
werden kann
(§ 5a Abs. 2 GmbHG). Auch wenn die
Gründung einer solchen Gesellschaft mit einem Stammkapital
von wenigstens 1 Euro möglich ist, werden in der Praxis höhere
Stammeinlagen geleistet, um die Bonität der Gesellschaft
zu verbessern. Ab einem Stammkapital von 25.000 Euro wird
jedoch keine Unternehmergesellschaft, sondern eine GmbH im
ursprünglichen Sinne (§ 5a Abs. 1 S.1 GmbHG)
gegründet!
Während im Insolvenzfall einer
herkömmlichen GmbH die Gesellschafter verpflichtet
sind, den Fehlbetrag zu 25.000 Euro Stammkapital noch
aufzubringen, besteht eine
solche Pflicht bei der UG (haftungsbeschränkt)
nicht. Hier gilt das gesamte verfügbare Stammkapital als
eingezahlt. Die
Gründungskosten haben die Gesellschafter selbst zu tragen
muss, wenn diese das Kapital der Gesellschaft übersteigen.
Gemäß § 5a Abs. 4 GmbHG ist zu
beachten, dass bei drohender Zahlungsunfähigkeit
unverzüglich eine Gesellschafterversammlung abhalten
werden muss. Bei der GmbH muss dies nur erfolgen, wenn
sich aus der Bilanz ergibt, dass die Hälfte des
Stammkapitals verloren ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG).
Die
UG (haftungsbeschränkt) hat die Pflicht, jährlich
mindestens 25 % des Jahresüberschusses in
eine Rücklage einzustellen. Im Falle,
dass die so angesammelte Rücklage zusammen mit dem
ursprünglichen Stammkapital die Summe von 25.000
Euro erreicht, können die Gesellschafter gem.
§ 57c GmbHG einen
Kapitalerhöhungsbeschluss fassen. Dieser
ermöglicht es der UG (haftungsbeschränkt), künftig auf die
Ansammlung der in die Rücklage einzustellenden Beträge zu
verzichten. Mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss ist
jedoch kein automatischer Übergang zur "klassischen" GmbH
verbunden. Die Gesellschafter haben vielmehr ein
Wahlrecht, ob die Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt) beibehalten wird oder eine Umwandlung
zur GmbH vorgenommen werden soll (§ 5a Abs. 5 GmbHG).
Dabei ist zu beachten, dass Umwandlungen zusätzliche
Kosten nach sich ziehen (vgl. § 57f Abs. 2 GmbHG). |
d) Vorteile der UG (haftungsbeschränkt) |
Der unbestreitbare Vorteil besteht darin, dass die
Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) bereits ab
einem Stammkapital von 1 Euro möglich
ist.
Im Übrigen gelten auch für die UG (haftungsbeschränkt)
jene Vorteile, die in Bezug auf die herkömmliche GmbH
aufgeführt wurden. |
e) Nacheile der UG
(haftungsbeschränkt) |
Ein wesentlicher Nachteil der UG (haftungsbeschränkt) ist
die geringe Bonität einer solchen
Gesellschaft. Um Kredite zu erhalten, müssen daher die
Gesellschafter den Kreditgebern gegenüber mit
privaten Sicherheiten bürgen bzw. derartige
Sicherheiten einbringen. Die Gesellschafter haften auch
persönlich bei Verstößen gegen die
strengen Regeln über das GmbH-Kapital sowie bei der so
genannten Durchgriffshaftung (z. B. bei bestimmten
Schadenersatzansprüchen). |
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1
Siehe hierzu:
Gründerzeiten-Rechtsformen
(PDF-Datei) |
www.ug-ltd.de (Portal zur deutschen
Unternehmergesellschaft und zur englischen
Limitid) |
KLUNZINGER, E.:
Grundzüge des Gesellschaftsrechts, a. a. O. |
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