3.5 GmbH, AG, Mischformen
(UNT 3511) [2/7] |
3.5.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) |
b) Organe der GmbH1 |
Organe der GmbH als juristische Person
sind:
Geschäftsführer Der
oder die Geschäftsführer haben nach innen die
Geschäftsführungsbefugnis und nach außen die
Vertretungsbefugnis. Die Art der
Vertretungsmacht wird in das Handelsregister eingetragen.
Gesellschafterversammlung Die
Gesellschafterversammlung ist das beschließende Organ
einer GmbH. Ihr obliegt vor allem die Bestellung,
Entlastung und Abberufung von Geschäftsführern, die
Feststellung des Jahresabschlusses mit der Entscheidung
über die Ergebnisverwendung, die Einforderung von
Einzahlungen auf die Stammeinlagen u. a. Die
Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Dabei entspricht ein Geschäftsanteil
von je 50,00 EUR einer Stimme.
Aufsichtsrat.
Die Bildung eines Aufsichtsrates ist nach dem GmbH-Gesetz
nicht vorgeschrieben. Die Regelung im § 129
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) besagt jedoch, dass in einer
GmbH mit mehr als 500 Beschäftigten ein
Aufsichtsrat notwendig ist, dem auch Arbeitnehmervertreter angehören
müssen. Nach dem Mitbestimmungsgesetz ist ein
Aufsichtsrat bei Gesellschaften mit mehr als 2000
Arbeitnehmern zu bilden.1
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c) Haftungsfragen |
Bei einer GmbH ist zwischen der Außenhaftung und der
Innenhaftung zu unterscheiden. Nach außen
haftet die Gesellschaft mit ihrem
Gesellschaftsvermögen (vgl. § 13 Abs. 2
GmbHG). Die Gesellschafter haften persönlich nur
im Rahmen der Gründungs- und Vorgründungsgesellschaft,
höchstens bis zur Höhe der betreffenden Stammeinlage.
Bei der Innenhaftung ist Folgendes zu
beachten: Verletzt ein Gesellschafter bestimmte
Pflichten, dann kann die GmbH (als juristische Person)
Schadenersatzansprüche gegen diesen Gesellschafter geltend
machen (vgl. § 9a GmbHG). Der bzw. die
Geschäftsführer einer GmbH haften bei Pflichtverletzungen
im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 43 GmbHG
(z. B. im Falle der Vornahme von Zahlungen aus dem zur
Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens). |
d) Vorteile der GmbH |
Bei einer GmbH beschränkt sich das Unternehmer- bzw. das
Unternehmensrisiko auf die Höhe der Stammeinlage
bzw. des Gesellschaftsvermögens. Alle
Gesellschafter haben ein aktives Mitgestaltungsrecht.
Es besteht – im Unterschied zu Personenunternehmen –
die Möglichkeit, eine sachkundige Person
als Geschäftsführer einzusetzen. Die Fortführung des
Unternehmens ist auch nach dem Tod eines Gesellschafters
gesichert. In der Praxis wird auch gern die Möglichkeit
ausgeschöpft, sog. Tochtergesellschaften
zu gründen. Für die Geschäftsführer besteht die
Möglichkeit, eine steuerlich begünstigte
betriebliche Altersversorgung abzuschließen.
Große Bedeutung hat auch die Möglichkeit, die GmbH als
Ganzes oder auch einzelne Gesellschafteranteile
zu veräußern. |
e) Nacheile der GmbH |
Die Gründung einer GmbH ist – im Vergleich zu
Personenunternehmen – aufwändiger, da
eine notarielle Beurkundung des
Gesellschaftsvertrages und die Eintragung in das
Handelsregister (mit kostenpflichtiger
Veröffentlichung der Unternehmensgründung im
Bundesanzeiger und in mindestens einer Regionalzeitung)
erforderlich ist. Auch bereitet vielen
Gründungswilligen die Höhe des aufzubringenden
Stammkapitals Probleme. Es bestehen keine
gesetzlich zwingenden Vorschriften zur Bildung von
Rücklagen. Potenzielle Kreditgeber zeigen wegen
der Beschränkung der Haftungsgrundlage daher auch geringe
Neigung zur Kreditvergabe. Bei
Zahlungsunfähigkeit muss umgehend
Insolvenz beantragt werden.
Als
Formkaufmann besteht unabdingbar
Buchführungspflicht und die Pflicht zur
Erstellung eines ordnungsgemäßen Jahresabschlusses
(mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf.
Anhang). Große und mittelgroße GmbH haben des Weiteren
eine Kapitalflussrechnung, einen Eigenkapitalspiegel
und einen Lagebericht zu erstellen.
Als sehr
nachteilig erweist sich – vor allem in der Gründungsphase
eines GmbH-Unternehmens – der Fakt, dass die
Gesellschafter keine Privateinlagen (wie
bei Personenunternehmen) tätigen dürfen. Liquiditätshilfen
sind immer nur über anzeigepflichtige
Gesellschafterdarlehen möglich. Dass auch keine
Privatentnahmen (wie bei Personenunternehmen)
möglich sind, versteht sich bei einer GmbH von selbst.
Steuerrechtlich unterliegt die GmbH zudem der
Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
Die Gewinnanteile der Gesellschafter unterliegen der
Einkommensteuer. |
f) Auflösung der GmbH |
Die Gründe für eine Auflösung einer GmbH sind in §
60 Abs. 1 GmbHG aufgeführt. Als derartige Gründe
gelten zum Beispiel
der Ablauf der im Vertrag
bestimmten Zeit,
ein entsprechender Beschluss der
Gesellschafterversammlung (mit Dreiviertelmehrheit der
Stimmen),
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens u. a.
Die Gesellschaft muss nach Auflösung über den Weg
der Liquidation abgewickelt werden (vgl. § 66
GmbHG). |
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