3.2 Einzelunternehmen, Einzelkaufmann
(UNT 3210) [1/2] |
a) Charakteristische Merkmale |
Das Einzelunternehmen ist die gebräuchlichste Rechtsform in der
Wirtschaftspraxis, vor allem im Bereich des Handwerks, des
Handels und im Dienstleistungssektor. Auch bei
Existenzgründungen wird am häufigsten die Form des
Einzelunternehmens gewählt.1
Die Gründungsformalitäten beschränken sich im
Wesentlichen auf die Gewerbeanmeldung
beim Gewerbeamt und/oder - im Falle der freiberuflichen
Existenzgründung - auf die Beantragung einer
Steuernummer beim zuständigen Finanzamt. |
Das Einzelunternehmen ist ein
Gewerbebetrieb, der von einer einzelnen
natürlichen Person gegründet und geführt wird.
Sofern der betreffende Gewerbebetrieb ein
Handelsgewerbe ist und als
Istkaufmann (nach § 1
HGB) oder als
Kannkaufmann (nach § 2 HGB) in
das Handelsregister eingetragen
wurde, hat der Unternehmer den Status eines
Einzelkaufmanns (siehe
Bild 3.03).
Das
Einzelunternehmen führt dann eine Firma,
die als Pflichtbestandteil "eingetragener
Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine
allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung,
insbesondere e. K, oder
e. Kfm. oder e. Kfr.,
- als Rechtsformzusatz - aufweisen muss (vgl. § 19 Abs. 1 HGB).
Wer als Einzelunternehmer nicht in das
Handelsregister eingetragen ist, muss unter seinem
Familiennamen mit wenigstens einem
ausgeschriebenen Vornamen im Rechts- und
Geschäftsverkehr auftreten. Er kann einen Hinweis
auf seine Tätigkeit beifügen.
Im
Handelsregister eingetragene Kaufleute
müssen auf Geschäftsbriefen bzw. bei E-Mails die
Firma, den Rechtsformzusatz, den Sitz der
Gesellschaft, das zuständige Registergericht sowie
die Handelsregisternummer angeben.
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Bild 3.03:
Einzelunternehmen |
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Auch Freiberufler gründen -
als Einzelperson - ein Einzelunternehmen, sofern
nicht - mit weiteren Personen - einer
Partnerschaftsgesellschaft den Vorzug gegeben
wird (siehe
Gründerzeiten-freie-Berufe, PDF-Datei). |
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