8.2 Phase 5: Kapitalrückfluss (Inkasso) |
8.2.3 Zahlungsverzug, Mahnwesen |
UNT 8230 [1/1] |
|
a) Zahlungsverzug |
Unternehmen haben in der Regel eine Vielzahl von Kunden
und damit meist auch eine Vielzahl an ausstehenden
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Um in
dieser Situation nicht die Übersicht über fällige
Forderungsbeträge zu verlieren, bedienen sich Unternehmen
solcher EDV-Buchführungssysteme, die nicht nur
eine transparente Debitorenrechnung
beinhalten, sondern die zugleich auch automatisch einen
eingetretenen Zahlungsverzug
signalisieren und auch ein Mahnverfahren
aktivieren.
Laut Kauf- bzw. Werkvertrag ist der
Abnehmer (Käufer) verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis
zum Fälligkeitszeitpunkt zu begleichen. Ist
der Sachverhalt eines schuldhaften Überziehens des
Zahlungstermins zu verzeichnen, liegt Zahlungsverzug
vor (siehe hierzu auch § 286 Abs. 3
BGB).
Kommt ein Kunde (als Schuldner) gegenüber einem
Unternehmen in Zahlungsverzug, dann hat das betreffende
Unternehmen (als Gläubiger) das Recht, auf Erfüllung
des Vertrages zu bestehen und die Zahlung des
vereinbarten Preises zu verlangen.
Es hat
fernerhin das Recht, zusätzlich zum vereinbarten Entgelt
Verzugszinsen in Rechnung zu stellen oder – wenn
dies sachlich möglich ist – vom Vertrag zurückzutreten und
zusätzlich Schadenersatz wegen Nichterfüllung des
Vertrages zu verlangen (vgl. hierzu §§ 323 ff.
BGB).1
|
b) Mahnwesen |
Das Eintreten eines Zahlungsverzugs ist in der Praxis
direkt mit dem Mahnwesen verbunden. |
 |
Als Mahnwesen ist der
Gesamtprozess des Auslösens von Mahnungen an einen
Schuldner, der Überprüfung der Wirksamkeit der
Mahnung und des Einleitens weiterer Schritte des
Gläubigers zu verstehen, um das Erbringen der
geschuldeten Leistung zu erwirken.
Es werden außergerichtliche und gerichtliche
Mahnverfahren unterschieden. |
|
Experten des Forderungsmanagements raten im Falle eines
Zahlungsverzugs, den betreffenden Kunden anzurufen, denn
eine persönliche Mahnung ist in der Regel
wirkungsvoller als die Zusendung eines automatisch durch
die Buchführungs-Software erstellten
Standard-Mahnschreibens. Falls dies keinen Erfolg
bringt, wird dem Kunden ein formeller Mahnbrief
mit Hinweis auf die Fälligkeit und Aufforderung zur
Zahlung zugestellt.
Das gerichtliche Mahnwesen
wird durch einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
eingeleitet. Im Mahnbescheid wird der Schuldner durch
das Gericht aufgefordert, die betreffende Schuld,
einschließlich Kosten und Zinsen aus dem Mahnverfahren,
binnen einer Frist von zwei Wochen zu bezahlen oder
Widerspruch beim zuständigen Amtsgericht einzulegen. Der
Mahnbescheid wird dem Schuldner von Amts wegen zugestellt.
Falls der Schuldner nunmehr seine Schuld an den Gläubiger
begleicht, wird das Verfahren eingestellt. Legt der
Schuldner fristgemäß Widerspruch ein, kommt es zur
mündlichen Verhandlung vor Gericht, wenn der Gläubiger ein
Streitverfahren beantragt. Falls der Schuldner trotz
Eingang des Mahnbescheids die Geldforderung nicht
begleicht, erlässt das Gericht – auf der Grundlage des
Mahnbescheids – den Vollstreckungsbescheid (Einleiten der
Zwangsvollstreckung).2 |
 |
1
Siehe hierzu auch: |
von KÄNEL, S.: WBT-Lernsoftware
"Finanzierung und Rating".
IWK, Dresden 2018. |
OLFERT, K.: Finanzierung.
Kiehl Verlag, Herne 2017. |
2
Siehe hierzu auch: |
SCHEIDER, K./BANDISCH, G.: Professionelles
Forderungsmanagement: Rechtliche
Grundlagen und Praxis des
Inkassogeschäfts.
Schäffer-Poeschel, Stuttgart 2010. |
|
|
|