4.4
Deckung des Kapitalbedarfs durch Finanzierung |
4.4.1
Finanzierungsquellen |
UNT 4417 [8/8] |
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h) Zuschussfinanzierung |
In besonderen Fällen können Unternehmen, insbesondere
Unternehmensgründer bei der Finanzierung der Ingangsetzung
bzw. Erweiterung ihres Geschäftsbetriebs mit
Zuschüssen der öffentlichen Hand rechnen.1 |
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Unter Zuschüssen sind im
Zusammenhang mit der Unternehmensfinanzierung jene
einmaligen oder auch wiederkehrenden Zuwendungen
zu verstehen, die die öffentliche Hand (EU, Bund,
Länder, Kommunen) den zuwendungsberechtigten
Unternehmen bzw. Personen in Form von Geld- oder
Sachwerten ohne unmittelbare Gegenleistung und
ohne Rückzahlungsverpflichtung gewährt.
In diesem Sinne stellen
Zuschüsse einen Teilbereich staatlicher
Subventionen dar.
In 6.5
EStR heißt es: "Ein
Zuschuss ist ein Vermögensvorteil, den ein
Zuschussgeber zur Förderung eines - zumindest auch
- in seinem Interesse liegenden Zweck dem
Zuschusspflichtigen zuwendet. Fehlt ein
Eigeninteresse des Leistenden, liegt kein Zuschuss
vor." |
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Vor Antragstellung auf Gewährung von Zuschüssen ist vor
allem zu klären:
- Welche Zuschüsse kommen im Hinblick auf die
Unternehmensfinanzierung überhaupt in Betracht?
- Ist das betreffende Unternehmen für eine gegebene
Zuschussart förderfähig und damit antragsberechtigt?
- Welche Zuschusshöhe (netto) kann gewährt werden?
- Welche steuerrechtlichen Auswirkungen hat der
betreffende Zuschuss?
- Welchen Einfluss hat der betreffende Zuschuss auf
die Darstellung der Vermögens- und der
Kapitalpositionen in der Bilanz?
- Welchen Einfluss hat der betreffende Zuschuss auf
die Erfolgsrechnung?
beschafft werden.
Zuschussarten:
Zuschüsse lassen sich nach verschiedenen
Kriterien voneinander abgrenzen:
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Kriterium |
Unterscheidungen |
Rückzahlung |
(1) nicht rückzahlungspflichtig, aber
steuerpflichtige Betriebseinnahme; z. B.
Investitionszuschüsse 6.5 EStR,
Zuschüsse für Anlagegüter).. (2) nicht
rückzahlungspflichtig, keine steuerpflichtige
Betriebseinnahme; z. B. Investitionsabzugsbetrag
nach § 7g
EStG. (2) bedingt rückzahlungspflichtig; z.
B. bestimmte Lohnzuschüsse. |
Erfolgswirkung |
(1)
Aufwandszuschüsse; z. B. Zuschüsse zu den
Lohnkosten übernommener Arbeitnehmer sowie des
Forschungs- und Entwicklungspersonals; (2)
Ertragszuschüsse; z. B. Beihilfe zur Herstellung
von Schmieröl aus Altöl. |
Einordnung in den Kreislauf des
Umsatzprozesses |
(1) Zuschüsse
bei Existenzgründungen, z. B. zur Deckung von
Kosten für eine Unternehmensberatung. (2)
Zuschüsse für Projekte, Investitionen. (3)
Zuschüsse bei der Einstellung von Personal. (4)
Zuschüsse zur Förderung von Messebeteiligungen
(Absatzförderung). |
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Zuschüsse sind nicht mit der Gewährung von
Fördermitteln im Sinne von zins- und
tilgungsbegünstigen Krediten (wie ERP-Kredit)
gleichzusetzen, denn hier handelt es sich i. d. R. um
Formen (begünstigter) Kreditfinanzierungen. |
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