4.4
Deckung des Kapitalbedarfs durch Finanzierung |
4.4.1
Finanzierungsquellen |
UNT 4414 [5/8] |
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e) Beteiligungsfinanzierung |
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Als Beteiligungsfinanzierung
bezeichnen wir die Zuführung von Mitteln durch
neue Eigentümer/Gesellschafter des
Unternehmens, und zwar - wie bei der
Einlagenfinanzierung - von außerhalb des
Unternehmens.
Diese Einlagen können
wiederum in Form von
- Geldeinlagen (Normalfall),
- Sacheinlagen und oder
- Rechten und anderen immateriellen
Vermögensgegenständen (Z. B. Softwareprodukte)
erfolgen.1
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Die realen Möglichkeiten, eine solche
Beteiligungsfinanzierung im Rahmen einer
Unternehmensgründung einzugehen, hängen maßgeblich von der
gewählten Rechtsform des Unternehmens und den Motiven des
Gründers ab.
Eine Beteiligungsfinanzierung bei
nicht-emissionsfähigen Unternehmen
(Einzelunternehmen, OHG, KG, stille Gesellschaft, GbR,
GmbH, kleinere AG ohne Zugang zur Börse) kann zunächst
durch die Aufnahme einer oder mehrerer natürlicher oder
juristischer Personen als neue Gesellschafter
und durch die von diesen zu leistenden Einlagen
erfolgen.
Dies ist in jedem Falle mit
Problemen verbunden:
- Die Höhe der möglichen Einlagen der neuen
Eigentümer ist in der Regel eng begrenzt.
- Die neuen Gesellschafter haben als Mit-Eigentümer
bestimmte Rechte, vor allem Mitsprache- und
Kontrollrechte in der Geschäftsführung, wodurch die
Rechte der bisherigen Gesellschafter eingeschränkt
werden können.
- Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters wie auch
das Ausscheiden eines bisherigen Gesellschafters
bedingt eine Unternehmensbewertung, um die Höhe der
Einlagen in die richtige Relation zu den
Geschäftsanteilen der bisherigen Eigentümer setzen zu
können.
- Das Anlagerisiko einer Beteiligung ist für beide
Seiten (bisherige und neue Gesellschafter) oft schwer
zu beurteilen.
- Beteiligungen weisen - im Unterschied zu
Inhaberaktien bei emissionsfähigen Unternehmen - nur
eine geringe Fungibilität auf, das heißt, sie lassen
sich nur schwer weiterveräußern.
Das Motiv für das Eingehen einer Beteiligung kann
einerseits in der Beschaffung von weiterem
Eigenkapital bestehen (z. B. ein Einzelkaufmann
holt sich einen stillen Gesellschafter in sein
Unternehmen), aber auch andererseits darin, aus der
Beteiligung Synergieeffekte zu erzielen,
die Stabilisierung des zu gründenden bzw. gegründeten
Unternehmens führen.
Emissionsfähige
Unternehmen sind - von der Rechtsform her - jene
Aktiengesellschaften (AG) sowie
Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), deren
Aktien an Börsen gehandelt werden und die eine
Beteiligungsfinanzierung somit durch eine
Kapitalerhöhung über
die Ausgabe neuer Aktien vornehmen
können. Bei Aktiengesellschaften sind dabei die durch
das Aktiengesetz (AktG)
geregelten Fälle einer
Kapitalerhöhung zu beachten. |
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