4.4
Deckung des Kapitalbedarfs durch Finanzierung |
4.4.1
Finanzierungsquellen |
UNT 4412 [3/8] |
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c) Eigenfinanzierung, Einlagen |
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Unter Eigenfinanzierung ist das
Einbringen von Vermögensgegenständen durch
- den oder die Unternehmensgründer
(bisherige Eigentümer bzw. Gesellschafter)
und/oder - nachfolgend - durch
- neue Gesellschafter
in ein zu gründendes oder ein bereits bestehendes
Unternehmen zu verstehen.
Die eingebrachten
Vermögensgegenstände sind Einlagen,
die auf der Aktivseite der Bilanz (im
Anlage- oder Umlaufvermögen) stehen, während der
abstrakte Gegenwert dieser Einlagen als
Eigenkapital (Passivseite der
Bilanz) auszuweisen ist.
Das Einbringen von
Einlagen durch den oder die Unternehmensgründer
(als bisherige Eigentümer bzw. Gesellschafter)
wird als Einlagenfinanzierung
bezeichnet, während die die Aufnahme neuer
Gesellschafter (über das Einbringen weiterer
Einlagen) zu einer
Beteiligungsfinanzierung
führt.
Durch die Eigenfinanzierung erhält
das Unternehmen (ggf. mit Ausnahmen) zeitlich
unbegrenzt Mittel, die dazu helfen, den
Geschäftsbetrieb in Gang zu setzen,
aufrechtzuerhalten bzw. ggf. zu erweitern.
Formen und Wirkungen der Eigenfinanzierung hängen
von der konkreten Rechtsform des
Unternehmens ab!1 |
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Einlagen werden vom Grundsatz her auf
Dauer
eingebracht. Sie können
- in Form von Geld,
- in Form von Sachgütern wie Grundstücke,
Immobilien, Pkw und dgl.,
- in Form von immateriellen Gütern wie Patente,
Software und dgl. sowie auch
- in Form von Wertpapieren (Finanzanlagen)
getätigt werden.
Die entsprechenden Einlagen müssen
Vermögensgegenstände sein, deren
wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Grundlage für
die Bewertung dieser Einlagen bilden die gültigen
handelsrechtlichen Vorschriften und Wertmaßstäbe.
In der Bilanz des Unternehmens werden die Einlagen - wie
bereits erwähnt - unter den AKTIVA als
Vermögensgegenstände sowie unter den PASSIVA als - von
außen in den Unternehmensprozess eingebrachtes -
Eigenkapital (Nennkapital, gezeichnetes Kapital, variables
Kapital) ausgewiesen.
Einlagen begründen in jedem
Falle ein Eigentumsverhältnis am Unternehmen und
damit ein - je nach konkreter Situation - gegebenes
Mitspracherecht bei Entscheidungen zur Führung des
Unternehmens bzw. ein Recht auf Einsichtnahme in
Jahresabschlüsse und dgl.
In welcher Umfang
bzw. in welcher Höhe die Einlagen zu erbringen
sind oder erbracht werden können, hängt im Wesentlichen
von
- der gewählten Rechtsform des
Unternehmens,
- dem jeweiligen Kapitalbedarf sowie
- den Möglichkeiten bzw. vom Wollen
des bzw. der Eigner des Unternehmens ab, Einlagen zu
tätigen.
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