3.1
Grundlagen
(UNT 3111) [2/3] |
b) Gesellschaftsrechtliche Grundlagen |
Das Gesellschaftsrecht ist ein Teil des
besonderen Privatrechts. Es entstand aus dem Bedürfnis,
Gesellschaften zum Zwecke der Kapitalbeschaffung, der
Risikobegrenzung, der Ausnutzung von
Synergieeffekten
u. a. zu gründen und zu betreiben.1 |
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Eine Gesellschaft ist eine
vertragliche Verbindung mehrerer (natürlicher
und/oder juristischer) Personen zur Erreichung und
Förderung eines gemeinsamen Zwecks. "Durch den
Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die
Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines
gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag
bestimmten Weise zu fördern..." (§
705
BGB). |
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Die wichtigsten Rechtsquellen
des Gesellschaftsrechts sind in
Bild 3.01 angegeben. |
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Bild 3.01: Rechtsquellen des Gesellschaftsrechts |
Das Gesellschaftsrecht regelt vor allem
- die Arten
möglicher Gesellschaften im oben definierten Sinne,
- die Gründung der betreffenden Gesellschaften,
- die
innere Ausgestaltung der Gesellschaften (Geschäftsführung
u. a.),
- die Rechtsverhältnisse zu Dritten (Vertretung,
Haftung u. a.) sowie
- die Beendigung/Auflösung der
Gesellschaften.2
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1, 2
Siehe hierzu: |
KLUNZINGER, E.:
Grundzüge des Gesellschaftsrechts.
Verlag Vahlen, München 2015. |
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