2.2 Geschäftsidee und weitere Klärungen |
2.2.2 Weitere konstitutive Entscheidungen |
UNT 2221 [2/2] |
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b) Wahl der Rechtsform des
Unternehmens |
Die Entscheidung über die Rechtsform
gehört – zusammen mit der Bestimmung des
Unternehmenszwecks und der Festlegung des Standortes des
Unternehmens – gleichfalls zu den so genannten
konstitutiven Entscheidungen der Gründung bzw.
Umwandlung eines Unternehmens. |
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Die Entscheidung zur
Rechtsform eines Unternehmens bezieht
sich auf die Wahl einer gesetzlich zulässigen
Form der Ausgestaltung der Handlungs- und
Entscheidungskompetenzen im Inneren
des Unternehmens (Fragen der
Geschäftsführungsbefugnisse) sowie der
Beziehungen des Unternehmens nach außen
(Fragen der Vertretung des
Unternehmens gegenüber Dritten, Haftung für
eingegangene Verbindlichkeiten). |
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Folgende Wirkungen der Rechtsform sind
bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung zu beachten:1
- Die Rechtsform beeinflusst den
Gründungsaufwand (z. B. Mindesteinlagen bei
Gründung einer Kapitalgesellschaft).
- Mit der Rechtsform werden die
Haftungsverhältnisse geklärt (z. B. Haftung
auch mit dem Privatvermögen beim Einzelunternehmen,
begrenzte Haftung bei Kapitalgesellschaften).
- Mit der Rechtsform werden die
Leitungsbefugnisse und die
Organisationsgewalt geklärt (z. B. obliegt
dem Einzelunternehmer die Geschäftsführung nach innen
und die Vertretung nach außen. Bei einer GmbH kann
aber auch ein Nicht-Gesellschafter zum Geschäftsführer
bestellt werden).
- Die Wahl der Rechtsform bestimmt die Möglichkeiten
der Kapitalaufbringung, die
Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen, die
Möglichkeiten der Veräußerung des
Unternehmens u. a.
- Die Wahl der Rechtsform bestimmt die Form der
Buchführungspflicht bis hin zum
Erstellen von Jahresabschlüssen.
- Die Entscheidung über die Rechtsform des
Unternehmens bestimmt ferner, wer aufgrund welcher
Rechtsbasis Anspruch auf Ausschüttung von
Gewinn hat bzw. wer in welchem Umfang an
Verlusten zu beteiligen ist.
- Die Entscheidung über die Rechtsform des
Unternehmens bestimmt auch, welche Steuern
aufgrund welcher Regelungen zu zahlen und welche
Kosten mit der Rechtsform verbunden
sind.
- Schließlich wird mit der Wahl der Rechtsform
geklärt, ob ein Aufsichtsrat (wie bei
einer Aktiengesellschaft) zu bilden ist und ob gemäß
Betriebsverfassungsrecht Mitbestimmungsrechte
der Belegschaft einzuräumen sind.
Einzelheit zu Rechtsformen werden im Kapitel 3 dieses
Moduls erörtert. An dieser Stelle soll daher nur eine
Grafik die Vielfalt möglicher Rechtsformen verdeutlichen
(siehe Bild 2.06). |
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Bild 2.06: Rechtsformen von Unternehmen (Überblick) |
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