1.5 Anmeldungen, Genehmigungen
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1.5.2 Weitere Anmeldungen |
UNT 1520 [1/1] |
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a) Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft |
Die Berufsgenossenschaften sind die
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
und für alle Gewerbebetriebe, Einrichtungen und auch für
Freiberufler zuständig, sofern sich nicht eine
Zuständigkeit der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger
der öffentlichen Hand ergibt (siehe www.dguv.de).1
Der Gründer sollte sich mit der
zuständigen Berufsgenossenschaften in Verbindung setzen
und klären, ob und wie eine Versicherungspflicht besteht.
Gründer, die nicht versicherungspflichtig sind, weil sie
beispielsweise keine Arbeitnehmer beschäftigen, sollten
dennoch eine freiwillige Versicherung eingehen, um gegen
die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
abgesichert zu sein. |
b) Anmeldungen bei weiteren Ämtern, Überprüfungen,
Abstimmungen |
Falls eine Gründung im Bereich der Gastronomie
erfolgt, muss eine Belehrung des Gesundheitsamtes
oder eines beauftragten Arztes nach dem
Infektionsschutzgesetz stattgefunden haben. Die
entsprechende Bescheinigung ist bei der Gewerbeanmeldung
vorzulegen und darf nicht älter als drei Monate sein.2
Sollen im zu gründenden oder zu übernehmenden
Gewerbetrieb Lebensmittel verkauft
werden, benötigen der Gründer - und auch Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter - eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Amtsarztes. Zahnarztpraxen,
Arztpraxen sowie Praxen sonstiger
Heilberufe sind durch das Gesundheitsamt oder die
zuständige Berufsgenossenschaft infektionshygienisch zu
überprüfen.
Die Planung gewerblicher Um- und
Neubauten ist rechtzeitig
mit dem Bauamt abzustimmen.
Bei
einem erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtigen Gewerbe (z. B.
Abfallbeseitigung, Altenpflege, Arzneimittelherstellung,
Bäcker, Bauträger u. a.) ist durch das
Gewerbeaufsichtsamt während der gesamten
Betriebsdauer die Einhaltung der für das entsprechende
Gewerbe zutreffenden Vorschriften und Pflichten zu
beaufsichtigen.
Zu beachten sind ferner Auflagen
des Umweltamtes (z. B. im Hinblick auf
Lärmbelästigung, Emissionen, Immissionen u. a.). |
c) Anmeldungen im eigenen Interesse |
Mit Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit sollte
weiterhin geordnet sein:
- die Einrichtung einer
Bankverbindung (Geschäftskonto) bei einem Kreditinstitut,
- die Anmeldung bei Kommunikationsdienstleistern (Telefon-,
Fax- und Internetanschluss),
- die Anmeldung bei
Versorgungsträgern (Strom, Gas, Wasser, Müllabfuhr.u. a.),
- die Anmeldung bei der Post, ggf. mit Postfach und
Postvollmacht,
- die Anmeldung bei Internet-Providern
(mit Aufbau einer Web-Präsenz),
- das Anbringen von
Firmenschildern am Standort des Unternehmens u. a..
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