1.5 Anmeldungen, Genehmigungen
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1.5.1 Gewerbeamt, Handelsregister, Finanzamt,
Bundesagentur für Arbeit |
UNT 1511 [2/2] |
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b) Eintragung in das Handelsregister |
Falls es sich bei dem zu gründenden bzw. zu übernehmenden
Gewerbebetrieb um ein Unternehmen handelt, das als
Istkaufmann (nach § 1
HGB) oder als
Kannkaufmann (nach § 2 HGB) geführt wird, ist das
Unternehmen (als Firma) beim zuständigen
Amtsgericht in das Handelsregister
einzutragen. Diese Eintragung ist von einem
Notar beglaubigen zu lassen. Der Notar erledigt auch die
gesetzlich vorgeschriebene Übermittlung der Unterlagen auf
elektronischem Wege (Gesetz über das elektronische
Handelsregister und das Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister [EHUG]).1
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c) Anmeldung beim Finanzamt |
Das zuständige Finanzamt wird - wie angegeben - bereits
vom Gewerbeamt über die Aufnahme einer selbstständigen
(gewerblichen) Tätigkeit des Gründers informiert.
Seitens des Finanzamtes
wird der Gründer sodann aufgefordert, einen „Fragebogen
zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen. Aufgrund der
Angaben im Fragebogen erteilt das Finanzamt dem Gründer
eine Steuernummer. Zugleich werden bereits eventuelle
Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Gewerbesteuer
festgelegt. Wichtig: Falls der Gründer einen
Gründungszuschusses von der Agentur für Arbeit erhält,
muss dem Finanzamt der Businessplan vorlegt werden.
Für Freiberufler gilt: Die
Aufnahme einer freiberufliche Tätigkeit ist
innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit
dem Finanzamt mitteilen. Zuständig hierfür ist jenes
Finanzamt, in dessen Bezirk der Gründer seinen
Wohnsitz hat. Die Anmeldung selbst kann formlos
gestaltet werden. Auch in diesem Falle ist der „Fragebogen
zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen. |
d) Anmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit |
Eine Anmeldung beim zuständigen Arbeitsamt ist dann
erforderlich, wenn der Gründer bei Aufnahme der
selbstständigen Tätigkeit (oder nachfolgend)
sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, 400-Euro-Kräfte oder Auszubildende
beschäftigen will bzw. beschäftigt. In diesem Falle
benötigt er eine Betriebsnummer, die beim
Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit zu
beantragen ist. Die Betriebsnummer
ist Grundlage für die Meldung an die zuständigen
Sozialversicherungsträger, bei denen die Beschäftigten bei
der Krankenkasse an- und abgemeldet werden und bei denen
die fälligen Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung abzurechnen sind. Die
Betriebsnummer wird ferner für betriebsbezogene
Arbeitsgenehmigungen oder Unfallanzeigen an die
Berufsgenossenschaft benötigt. |
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