1.5 Anmeldungen, Genehmigungen
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1.5.1 Gewerbeamt, Handelsregister, Finanzamt,
Bundesagentur für Arbeit |
UNT 1510 [1/2] |
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a) Vorbemerkungen |
Bei der Gründung eines Unternehmens bzw. beim
Schritt in die Selbstständigkeit sind eine
Reihe von Anmeldeformalitäten und
gesetzlichen Vorschriften beachten. Der damit
verbundene Aufwand (Zeit und Kosten) wird oft unterschätzt
und eine fehlende Anmeldung oder Genehmigung kann später
"teuer" werden.
Grundlegende Voraussetzung für die
Ausübung eines Gewerbes ist die deutsche
Staatsnagehörigkeit. Bei Gründern aus EU-Staaten ist der
Status eines EWR-Bürgers zu klären.
Nachfolgend
wird eine Übersicht über die wichtigsten Vorschriften zu
Anmeldungen und Genehmigungen gegeben, die beim Start in
die Selbstständigkeit zu beachten bzw. einzuholen sind.1
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b) Anmeldung beim Gewerbeamt, Gewerbeerlaubnis |
Entsprechend dem Grundsatz der Gewerbe- und
Vertragsfreiheit ist es jedem – ob einzeln oder als
Personengruppe – gestattet, ein Gewerbe
anzumelden, zu eröffnen und zu betreiben, soweit der bzw.
die Betreffenden hierfür die notwendigen Voraussetzungen
mitbringen und zugleich die Bestimmungen der
Gewerbeordnung und anderer Rechtsvorschriften einhalten.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen im
Handelsrecht gilt als ein Gewerbetreibender
derjenige, der eine gesetzlich zulässige Tätigkeit
a) selbständig, b) nach außen erkennbar, c) planmäßig
und auf Dauer angelegt und d) mit
Gewinnerzielungsabsicht
realisiert und es sich dabei
nicht um einen Freien Beruf (Ärzte,
Steuerberater. Rechtsanwälte u..a.) oder eine Tätigkeit im
Bereich der Land- und Forstwirtschaft handelt. Wichtig
ist, dass ein anzumeldendes Gewerbe auch aktiv
betrieben werden soll.
Wer in diesem Sinne
den selbständigen Betrieb eines Gewerbes (oder den Betrieb
einer Zweigniederlassung oder den Betrieb einer
unselbständigen Zweigstelle) eröffnen will, hat dies nach § 14
GewO bei der für den jeweiligen Standort
zuständigen Behörde (Bezirksamt, Gewerbeamt) anzuzeigen.
Die Gewerbeordnung unterscheidet zwischen dem stehenden
Gewerbe, dem Reisegewerbe und dem Marktverkehr. Wir
betrachten hier nur die Gewerbeanmeldung für das stehende
Gewerbe. Für die Anmeldung des Gewerbes
sind der
Personalausweis bzw. der Pass sowie eventuell besondere
Genehmigungen und Nachweise (z. B. Handwerkskarte,
Konzessionen und dergleichen) vorzulegen.
Mit der
Gewerbeanmeldung werden in der Regel folgende
Behörden/Ämter automatisch über den gegebenen Sachverhalt
und über die Person des Gründers informiert:
- das
Finanzamt.
- die Industrie- und Handelskammer (außer bei
Handwerksberufen),
- die Handwerkskammer (bei
Handwerksberufen),
- die Berufsgenossenschaft,
- das
Statistische Landesamt sowie
- das Handelsregister
(Amtsgericht).
Als Zeitpunkt der
Gewerbeanmeldung gilt das Datum, an dem
der Gründer beginnt, das Gewerbe aktiv zu betreiben
(Geschäftseröffnung, Akquisitionen in den Markt u. a.).
Übliche Vorbereitungshandlungen sind noch nicht
anzeigepflichtig.
Gewerberechtlich anzeigepflichtig
ist ferner die Verlegung des Unternehmens, die Erweiterung des
Geschäftsgegenstandes, die Betriebsübernahme bzw. eine
tätige Beteiligung, die Aufgabe des Unternehmens oder die
Errichtung einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte.
Die Gewerbeanmeldung ist gebührenpflichtig.
Mit der Gewerbeanmeldung wird
der Gründer automatisch Mitglied bei der zuständigen
Industrie- und Handelskammer, sofern ein
IHK-zugehöriger Gewerbebetrieb gegründet wird. Darunter
fallen alle gewerblichen Tätigkeiten mit Ausnahme des
Handwerks.2 |
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