5.1 Teilkostenrechnung: Grundlagen |
5.1.1 Abhängigkeit der Kosten von der
Leistungsausbringung |
KLR 5112 [3/7] |
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c) Kosten der Betriebsbereitschaft: Fixe Kosten |
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Fixe Kosten sind Geldausdruck für
Aufwendungen, die zum Zwecke der Ingangsetzung und
Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft des
Geschäftsbetriebes eines Unternehmens verursacht
werden.
Als fixe Kosten sind vor
allem beschäftigungsunabhängige
Personalkosten, Mieten, Pachten, kalkulatorische
Abschreibungen der Anlagegüter, kalkulatorische
Zinsen und anderes anzusehen.
Fixe Kosten entstehen
unabhängig davon, ob eine Leistungserstellung
stattfindet oder nicht. Eine verursachungsgerechte
Zurechnung fixer Kosten zu den erstellten
Erzeugnissen und Leistungen ist damit nicht
möglich. |
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Fakt ist: Es gibt keine Leistungserstellung ohne
Vorleistungen, die im Geldausdruck "Kosten der
Betriebsbereitschaft" darstellen! Je höher
– branchen- oder stand-ortbezogen – diese Kosten der
Betriebsbereitschaft sein müssen, um so eher kann ein
Umsatzeinbruch dazu führen, dass das Unternehmen
wirtschaftlich in Not gerät.
Ein weiterer
Zusammenhang ist gerade bei Fixkosten von großer
betriebswirtschaftlicher Tragweite: Gerade weil
Fixkosten in bestimmten Grenzen "fix", also
dispositionsunabhängig sind, zeigen sie – auf die
Leistungseinheit bezogen – eine starke
Degression (siehe Bild 5.02).
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Bild 5.02: Kostendegression fixer Kosten |
Es ist hier zu erkennen, dass bereits eine Steigerung der
Ausbringungsmenge von 25 auf 50
ME eine Verringerung der Stück-Fixkosten von
120 EUR/ME auf
60 EUR/ME bewirkt! Dies ist im Hinblick auf
das Verfolgen einer Strategie "Economies of Scale"
(Kostensenkung durch hohe Stückzahlen) ein sehr
bedeutsamer Fakt. |
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