5.1 Teilkostenrechnung: Grundlagen |
5.1.1 Abhängigkeit der Kosten von der
Leistungsausbringung |
KLR 5113 [4/7] |
|
d) Fixe Kosten als Leer- und als Nutzkosten |
Da das Entstehen von Fixkosten (hier im Sinne von "Kosten
der Betriebsbereitschaft") im Geschäftsbetrieb eines
Unternehmens nicht vermieden werden kann, muss das
Bestreben offenbar dahin gehen, eine solche Auftragslage
(= Beschäftigung) zu erreichen, dass alle
Fixkosten gewissermaßen Nutzkosten
sind. Dies ist jedoch nur bei einem Beschäftigungsgrad
von bo = 100 % zu erreichen.
Wie aber ist die Situation bei einem Beschäftigungsgrad
bo = 0 % zu bewerten? In
diesem Falle wären alle Fixkosten gewissermaßen
Leerkosten, da den Kosten der
Betriebsbereitschaft keine Leistung, also kein Nutzen
gegenübersteht. Wir können somit festhalten: |
 |
Unter Nutzkosten ist jener Teil
der fixen Kosten zu verstehen, die sich bei einem
Beschäftigungsgrad von bo > 0 [
%] in der Verrechnung der Kosten auf
Kostenträger als "nützlich" erweisen:

Als Leerkosten wird jener
Anteil der Fixkosten bezeichnet, der – beim
jeweiligen Beschäftigungsgrad – als Rest
verbleibt, wenn von den gesamten Fixkosten die
Nutzkosten subtrahiert werden:
 |
|
Die nachstehende Grafik in Bild 5.03
zeigt den hier beschriebenen Zusammenhang an einem
Zahlenbeispiel: |
 |
Bild 5.03: Nutzkosten und Leerkosten |
|