5.1  Teilkostenrechnung: Grundlagen 
5.1.1   Abhängigkeit der Kosten von der Leistungsausbringung KLR 5113 [4/7]
d) Fixe Kosten als Leer- und als Nutzkosten
Da das Entstehen von Fixkosten (hier im Sinne von "Kosten der Betriebsbereitschaft") im Geschäftsbetrieb eines Unternehmens nicht vermieden werden kann, muss das Bestreben offenbar dahin gehen, eine solche Auftragslage (= Beschäftigung) zu erreichen, dass alle Fixkosten gewissermaßen Nutzkosten sind.
Dies ist jedoch nur bei einem Beschäftigungsgrad von bo = 100 % zu erreichen. Wie aber ist die Situation bei einem Beschäftigungsgrad bo = 0 % zu bewerten?
In diesem Falle wären alle Fixkosten gewissermaßen Leerkosten, da den Kosten der Betriebsbereitschaft keine Leistung, also kein Nutzen gegenübersteht. Wir können somit festhalten:
Unter Nutzkosten ist jener Teil der fixen Kosten zu verstehen, die sich bei einem Beschäftigungsgrad von bo > 0 [ %] in der Verrechnung der Kosten auf Kostenträger als "nützlich" erweisen:



Als Leerkosten wird jener Anteil der Fixkosten bezeichnet, der – beim jeweiligen Beschäftigungsgrad – als Rest verbleibt, wenn von den gesamten Fixkosten die Nutzkosten subtrahiert werden:

Die nachstehende Grafik in Bild 5.03 zeigt den hier beschriebenen Zusammenhang an einem Zahlenbeispiel:
Bild 5.03: Nutzkosten und Leerkosten