|
|
|
6.3 Personaleinsatz |
6.3.1 Personal, Personalbedarf,
Personalbeschaffung |
UNT 6312 [3/3] |
|
d) Pflichten des Gründers als Arbeitgeber |
Aus dem Abschluss eines
Arbeitsvertrages mit einem Arbeitnehmer ergeben sich für
den Gründer als Arbeitgeber eine Reihe von Pflichten, die
mit großer Sorgfalt wahrzunehmen sind:
Pflichten |
Anmerkungen |
Anmeldungen |
Von der Bundesagentur für Arbeit (Betriebsnummern-Service)
ist eine Betriebsnummer einzuholen.
Sodann sind der neue Mitarbeiter bei seiner
Krankenkasse betreffs der Renten-, Kranken- (und
damit Pflege-) und Arbeitslosenversicherung
anzumelden. Eine weitere wichtige Anmeldung ist an
die zuständige Berufsgenossenschaften wegen der
beruflichen Unfallversicherung vorzunehmen. Im
Falle eines Arbeitsvertrages mit geringfügig oder
kurzfristig Beschäftigten ist eine Meldung an die
Minijobzentrale zu richten. |
Lohn-/Gehaltszahlung, soziale Abgaben |
Zu den Hauptpflichten des Arbeitsgebers aus einem
Arbeitsvertrag gehört
die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten
Arbeitsentgelts (nach Höhe und Zeitpunkt). Das
Arbeitsentgelt ist ein Bruttobetrag, der sich aus
dem Auszahlungsbetrag an den Arbeitsnehmer, der
Lohnsteuer (je nach Steuerklasse und Einkommen)
und den Arbeitsnehmeranteilen zur
Krankenversicherung, Rentenversicherung,
Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung
zusammensetzt. Der Unternehmer als Arbeitgeber
hat dazu noch den Arbeitgeberanteil zur
Sozialversicherung zu zahlen (siehe hierzu
Abschnitt 6.3.2). |
Künstlersozialabgabe |
Falls ein gegründetes Unternehmen den Absatz
künstlerischer oder publizistischer Leistungen
ermöglicht oder regelmäßig von Künstlern oder
Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für
das eigene Unternehmen nutzt (z. B.
Werbeagenturen, Verlage, Galerien,
Ausbildungseinrichtungen), dann hat das
Unternehmen eine Künstlersozialabgabe
an die Künstlersozialkasse
abführen. |
Arbeits- und Gesundheitsschutz |
Vom Gesetzgeber wird dem Arbeitgeber
die Pflicht zum Schutz der Arbeitnehmer
auferlegt, denn es ist der Arbeitgeber, der mit
seiner Geschäftstätigkeit (auf eigene Rechnung)
die Ursachen für mögliche Gefährdungen der
Arbeitnehmer setzt und dabei zugleich
das Direktionsrecht ausübt. Insofern
sind Arbeits- und Gesundheitsschutzrechte der
Sache nach immer Arbeitnehmerschutzrechte.
Schwerpunkte des Arbeitsschutzes sind vor allem
(siehe Bild 6.16)
-
die Unfallverhütung (Schutz vor Verletzungen),
- der Schutz vor Berufskrankheiten, -
die Verhütung von arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren sowie - die
Organisation der Ersten Hilfe.
|
|
 |
Bild 6.16: Bereiche des Arbeitsschutzes1 |
|
|
|
|
|