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6.3 Personaleinsatz |
6.3.1 Personal, Personalbedarf,
Personalbeschaffung |
UNT 6311 [2/3] |
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c) Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses,
Arbeitsvertrag |
Ein
Arbeitsverhältnis kommt durch einen
Arbeitsvertrag - als Ausdruck entsprechender
Willenserklärungen seitens eines
Arbeitgebers und eines Arbeitnehmers
- zustande. Der Weg bis zum Abschluss eines
Arbeitsvertrages beginnt mit der Bewerbung, im
Weiteren mit dem Vorstellungs- bzw. dem
Einstellungsgespräch. Sowohl für den Bewerber
(Arbeitnehmer) als auch für den Arbeitgeber (hier ein
Unternehmensgründer) kommt es in dieser Phase darauf an,
sich richtig zu verhalten und auf bestehende Rechte zu
achten, denn Fehler in diese Phase können nachfolgend zur
Auflösung eines abgeschlossenen Arbeitsvertrages führen.
So kann es beim Einstellungsgespräch zu
Interessenkonflikten kommen: Der Arbeitgeber möchte
naturgemäß viel über die persönlichen Verhältnisse des
Bewerbers wissen, der Bewerber will aber seine Intimsphäre
(Persönlichkeitsrechte) nicht unbedingt allseitig offen
legen. Hier gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber
alle Informationen selbst erfragen muss, die im
Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehen (z. B. Fragen
nach dem beruflichen Werdegang, zur bisherigen
Vergütungshöhe und dgl.). Das Interesse des Arbeitgebers,
Antworten auf seine Fragen zu erhalten überwiegt gegenüber
dem Interesse des Bewerbers, möglichst wenig über sich
Preis zu geben. Wenn es jedoch dem Arbeitnehmer aus
bestimmten Gründen unmöglich wäre, die arbeitsvertragliche
Leistungspflicht zu erfüllen, hat er Offenbarungspflicht
zu leisten (z. B. Frage nach bestehenden
Wettbewerbsverboten)!
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Ein Arbeitsvertrag ist eine
rechtlich bindende Übereinkunft zwischen einem
Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, die ein
Arbeitsverhältnis begründet. Es handelt sich
hier um einen speziellen Dienstvertrag
(nach § 611
BGB), der durch arbeitsrechtliche
Sonderregelungen mitbestimmt ist, insbesondere
durch den Fakt, dass der Arbeitnehmer in
persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber steht.
Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich an
keine Form gebunden. Er kommt rechtswirksam dann
zustande, wenn er
- mündlich oder fernmündlich,
- schriftlich oder
- durch schlüssiges Handeln ("konkludentes
Handeln" zustande kommt.
Ausnahmen:
- Ein Arbeitsvertrag mit Bezug auf das
Wettbewerbsverbot (§ 74 Abs. 1
HGB) bedarf der Schriftform.
- Viele Tarifverträge schreiben vor, dass
Arbeitsverträge grundsätzlich schriftlich
abzuschließen sind.
- Befristete Arbeitsverträge sind in
Schriftform abzufassen (vgl. § 14 Abs. 4
TzBfG).
- Ausbildungsverträge sind nach § 11
BBiG schriftlich nachzuvollziehen, wobei
eine mündliche, übereinstimmende Erklärung
beider Parteien jedoch bereits zum Abschluss
führt.
Darüberhinaus sind die seit 1995 geltenden
Bestimmungen des Nachweisgesetzes (NachwG)
zu beachten. |
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Bild 6.15: Abschluss eines Arbeitsvertrages |
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