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6.3 Personaleinsatz |
6.3.1 Personal, Personalbedarf,
Personalbeschaffung |
UNT 6310 [1/3] |
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a) Personal - wichtigster Leistungsfaktor |
Fakt ist: Die menschliche Arbeit ist die
unabdingbare Voraussetzung für jedwede Leistungserstellung
in Unternehmen, und zwar sowohl in Bezug auf die
ausführende Arbeit der im betreffenden Unternehmen
beschäftigten Mitarbeiter als auch in Bezug auf die
steuernde und disponierende Arbeit des Managements,
das - im Fall der Neugründung eines Unternehmens - in der
Regel durch den oder die Gründer repräsentiert wird.
Die Phase 3 im Kreislaufmodell des
Umsatzprozesses wurde daher als Phase des Kapital- und
Personaleinsatzes charakterisiert.
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Zu den grundlegenden Aufgaben, die es im Prozess
der Unternehmensgründung und bei der Ingangsetzung
des eigentlichen Geschäftsbetriebs zu bewältigen
gilt, gehören somit auch die Aufgabe, zu sichern,
dass der Leistungs-faktor menschliche
Arbeit (Personal) - ausgehend von den
spezifischen Anforderungen im Unternehmen -
- in der erforderlichen Quantität
(Anzahl benötigter Mitarbeiter),
- in der erforderlichen Qualität
(entsprechend den Qualifikationsanforderungen
einzelner Stellen),
- zur richtigen Zeit (unter
der Auftragslage),
- am richtigen Einsatzort
(Werk, Filiale, Arbeitsplatz) und
- zu vom Unternehmen beherrschbaren
Kosten
verfügbar ist.
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b) Nutzung vielfältiger Formen der Ausgestaltung von
Arbeitsverhältnissen |
Existenzgründer benötigen Mitarbeiter,
denn im
marktwirtschaftlichen Leistungs- und Preiswettbewerb
werden letztlich nur diejenigen Unternehmen
bestehen, die über qualifiziertes und
motiviertes Personal verfügen! Gründer als
"Allein-Akteure" werden dies in der Regel nicht schaffen!
Mitarbeiter sind aber stets
auch ein Kostenfaktor, und da ein Gründer nie
sicher sein kann, dass sich seine Geschäftsidee auch in
tragfähige Verkaufserlöse umsetzen lässt, ist in Bezug auf
eine Festanstellung von Mitarbeiter zunächst
Vorsicht geboten.
In dieser Situation ist es
wichtig, die verschiedenen Möglichkeiten zur
Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen zu kennen
und die Hilfe der örltichen Dienststellen der
Agentur für Arbeit und von
Personaldienstleistern in Anspruch zu nehmen:
Form eines Arbeitsverhältnisses |
Anmerkungen |
Geringfügige Beschäftigung (Minijobs) |
Als eine geringfügige Beschäftigung (ein
Minijob) gilt ein Arbeitsverhältnis, bei
dem das Arbeitsentgelt einen Höchstbetrag von (z.
Zt.) monatlich 450 Euro nicht übersteigt. Dabei
ist es aus gesetzlicher Sicht unerheblich, wie
lange ein Mitarbeiter dafür arbeitet. Allerdings
soll die Arbeitszeit im Regelfall monatlich
53 Stunden nicht überschreiten. Der Mitarbeiter
muss er keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Die pauschalen Abgaben und Beiträge zur
Sozialversicherung übernimmt der Unternehmer als
Arbeitgeber. |
Midijobs (Gleitzone) |
Als Midijob oder
Gleitzonenfallwird ein Arbeitsverhältnis
bezeichnet, bei dem das Arbeitsentgelt zwischen
450,01 Euro und 850,00 Euro im Monat liegt und
850,00 Euro im Monat regelmäßig nicht
überschreitet. Innerhalb dieser Gleitzone ist der
Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen
Sozialversicherung vom Bruttoarbeitsentgelt
abhängig, während der Arbeitgeberanteil konstant
beim jeweils aktuellen Wert liegt. |
Kurzfristige Beschäftigung |
Eine sog. kurzfristige Beschäftigung umfasst einen
Zeitraum von bis zu 70 Arbeitstagen bzw. 60
Kalendertagen im Jahr. Die Befristung ist im
Voraus festzulegen. Diese Art eines
Arbeitsverhältnisses ist weder für den Mitarbeiter
(Arbeitnehmer) noch für den Unternehmer (als
Arbeitgeber) sozialversicherungspflichtig. Die
Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle.
Je nach Vereinbarung muss der Arbeitsgeber jedoch
eine pauschale Lohnsteuer abführen. |
Teilzeitarbeit |
Eine Teilzeitarbeit liegt dann
vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig kürzer arbeiten
als vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer.
Einzelheiten sind dem "Gesetz über Teilzeit und
befristete Arbeitsverträge" (TzBfG)
zu entnehmen. |
Befristete Arbeitsverhältnisse |
Bei der Neugründung eines Unternehmens ist es
möglich, Bewerber auf der Grundlage eines
befristeten Arbeitsverhältnisses
einzustellen, und zwar bis zu vier
Jahren, ohne dass hierfür es hierfür ein
sachlichen Grund gegeben sein muss. |
Vollzeitarbeitsverhältnis |
Bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis
handelt es sich um
ein sozialversicherungspflichtiges
Arbeitsverhältnis, das die gesamte Arbeitszeit
eins Arbeitnehmers nach branchenüblichen
Regelungen beinhaltet. |
Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) |
Bei der Arbeitnehmerüberlassung
verleiht ein Arbeitgeber (Verleiher) einen
Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) an einen Dritten
(zum Beispiel an einen Gründer), um bei diesem
Arbeiten auszuführen. Der Leiharbeitnehmer steht
in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher. Der
Entleiher (zum Beispiel ein Gründer) zahlt dem
Verleiher einen vereinbarten Stundensatz. |
Homearbeit (Telearbeit) |
Von Homearbeit (insbesondere
Telearbeit) ist die Rede, wenn
der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz in der Regel
zu Hause hat. Die Verbindung zum Unternehmen wird
über dieNutzung moderner Informations- und
Kommunikationstechnologien hergestellt. Auch dies
kann für Gründer eine alternative Lösung für den
Personaleinsatz sein. |
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