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6.2 Leistungserstellung |
6.2.4
Umweltschutz, Umweltmanagement |
UNT 6240 [1/3] |
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a) Umweltschutz |
Leistungserstellung ist in jedem Unternehmen auf diese
oder jene Weise immer eng mit der Umweltnutzung
und der Umweltbelastung verbunden.
Grundlegendes Ziel einer umweltschonenden
Leistungserstellung ist das Erreichen von
Nachhaltigkeit, denn nur in der steten Herstellung
der Einheit von Ökologie, Ökonomie und sozialer
Sicherheit lassen sich jene Bedingungen schaffen und
erhalten, die eine langfristige Sicherung der natürlichen
Lebensgrundlagen gewährleisten.1 |
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Unter Umweltschutz ist die
Gesamtheit von Maßnahmen und Bestrebungen zu
verstehen, die darauf abzielen, die
Lebensgrundlagen des Menschen wie die der Tiere
und Pflanzen zu erhalten.
Unter diesem
Aspekt geht es darum, wirksame Lösungen zur
Minderung
- der durch die Produktionstätigkeit - vor
allem der Industrie-Unternehmen - verursachten
Umweltbelastungen (Rohstoff-
und Energieverbrauch, Emissionen u. a.) und
- der bei der Nutzung der Produkte
des betreffenden Unternehmens ausgehenden
Ressourceninanspruchnahme (z.
B. Stahl, Elektroenergie, Benzin) bzw.
Umweltbelastungen (Lärm,
Schadstoffausstoß u. a.) sowie
- der bei der Entsorgung
der Produkte ausgehenden
Umweltbelastungen
zu erarbeiten und umzusetzen. |
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Bei der Umsetzung von Maßnahmen des Umweltschutzes - mit
Konsequenzen für Bestimmungen im Umweltrecht - sind eine
Reihe von Prinzipien zu beachten, die auch und gerade für
Existenzgründer Bedeutung haben:
Prinzip |
Erläuterungen |
Verursachungsprinzip |
Der Verursacher eines Umweltschadens, einer
Umweltbelastung ist für die Beseitigung des
Schadens bzw. der Belastung verantwortlich und hat
auch hierfür die Kosten zu tragen (z. B. bei
Verunreinigung des Erdbodens durch ausgelaufenes
Öl und dgl.) |
Vorsorgeprinzip, Nachsorgeprinzip |
Vorsorge: Es müssen Maßnahmen ergriffen werden,
damit Umweltschäden gar nicht erst eintreten
(Beispiel: Einsatz wasserlöslicher Lacke, Übergang
zur spanlosen Fertigung zur Vermeidung von
Abfällen und dgl.). Nachsorge: Einsatz von
Filteranlagen zur Vermeidung von Rauch und
Feinstaub, Einsatz von Kläranlagen und dgl. |
Kooperationsprinzip |
Hier geht es um die Pflicht zur Zusammenarbeit
zwischen Betreibern gefährdeter Anlagen und den
zuständigen Fachbehörden (z. B. bei
Strahlenschutz). Bei grenzüberschreitenden
Problemen müssen Nachbarländer zusammenarbeiten. |
Gemeinlastprinzip |
Die Kosten für bestimmte Umweltschäden werden von
der Allgemeinheit (Bund, Länder, Kommunen)
getragen. Dies trifft zum Beispiel für die
Beseitigung von Altlasten zu, deren Verursacher
nicht mehr ermittelt werden können. |
Bei Verstößen gegen Vorgaben und Vorschriften des
Umweltschutzes greifen die Bestimmungen des
Umwelthaftungsrechts (siehe Folgeseite). |
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1
Siehe hierzu auch: |
Jahrbuch Nachhaltigkeit 2018: Nachhaltig
wirtschaften: Einführung, Themen,
Beispiele.
Metropolitan, Walhalla Verlag,
Regensburg 2018. |
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