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6.2 Leistungserstellung |
6.2.3 Qualität, Qualitätssicherung, Qualitätsmanagement |
UNT 6233 [4/4] |
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d) Haftungsfragen,
Produkthaftung |
Bei aller Sorgfalt im Prozess der Leistungserstellung
(gemäß den definierten Qualitätsabforderungen) kann es
dennoch zu Problemen kommen, die zu einer
Nichterfüllung einer Anforderung in Bezug auf einen
beabsichtigten oder festgelegten Gebrauch eines Produkts
führen. Wird ein solcher Mangel entdeckt oder
festgestellt, dann stellt sich die Frage der
Haftung für Folgen des Mangels. Ein spezielles
Haftungsproblem betrifft die Haftung von Herstellern in
Bezug auf die Fehlerfreiheit von Produkten
und damit für die Sicherheit
beim Einsatz der Produkte.
Als Rechtsgrundlagen
einer Produkthaftung sind vor allem zu beachten:
- das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG),
- das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 437
BGB
Gewährleistung, § 823 BGB Deliktische Haftung)
sowie
- das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).
Im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
werden zu Haftungsfragen folgende wichtige Aussagen
gemacht: |
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"Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist
jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil
einer anderen beweglichen Sache oder einer
unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität."
[§ 2 ProdHaftG].
"Ein Produkt
hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit
bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere a) seiner Darbietung,
b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet
werden kann, c) des Zeitpunkts, in dem
es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann."
[§ 3 ProdHaftG].
"(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist,
wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein
Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller
gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen
seines Namens, seiner Marke oder eines anderen
unterscheidungskräftigen Kennzeichens als
Hersteller ausgibt. (2) Als Hersteller gilt
ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs,
der Vermietung, des Mietkaufs oder einer
anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem
Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in
den Geltungsbereich des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder
verbringt." [§ 4
ProdHaftG].
"(1) Wird durch den
Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper
oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache
beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts
verpflichtet, dem Geschädigten den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle
der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine
andere Sache als das fehlerhafte Produkt
beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art
nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder
Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten
hauptsächlich verwendet worden ist."
[§ 1 ProdHaftG] |
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Wenn somit Existenzgründer mit Ingangsetzung ihres
Geschäftsbetriebs Akteur im Wirtschaftsverkehr werden,
werden sie in der Regel direkt Hersteller
und unterliegen somit den Bestimmungen des
Produkthaftungsgesetztes.
Zu beachten sind
in diesem Zusammenhang auch Bestimmungen im
BGB, insbesondere die Regelungen zur Haftung für
Sach- und Rechtsmängel an einer
Sache (siehe § 437
BGB
sowie § 823 BGB). |
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1
Siehe hierzu auch: |
LENZ, T./JANSSEN, E.: Produkthaftung.
C.-H. Beck Verlag, München 2016. |
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