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6.2 Leistungserstellung |
6.2.4
Umweltschutz, Umweltmanagement |
UNT 6241 [2/3] |
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b) Umwelthaftungsrecht, Umweltstrafrecht |
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Das Umwelthaftungsrecht
regelt die
zivilrechtliche Haftung bei Umweltschäden, wobei
auch juristische Personen verklagt und für
Schadenersatz in Anspruch genommen werden können. |
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Die Ansprüche aus dem Umwelthaftungsrecht beziehen sich
auf die Bereiche
- Gefährdungshaftung,
- Verschuldungshaftung und
- nachbarrechtliche Ansprüche (gem. § 906
BGB).
Das Umwelthaftungsrecht basiert - wie in Bild 6.10
dargestellt - auf vier Säulen:1 |
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Bild 6.10: Umwelthaftungsrecht |
Umweltstrafrecht Um der Bedeutung des
Umweltschutzes Rechnung zu tragen, wurde 1980 auch ein
Umweltstrafrecht - als flankierendes Instrument - in das
Strafgesetzbuch eingearbeitet (§§ 324 - 330d StGB), wobei
akzeptiert wird, dass Umweltverbesserungen nicht durch
Strafen erreicht werden können und - wenn überhaupt - nur
natürliche Personen bestraft werden können. Bestraft werden
verursachte Verunreinigungen von Gewässern, des Bodens und
der Luft, ferner unerlaubtes Betrieben von Anlagen, die
Umweltschäden verursachen oder die Beseitigung von
Abfällen mit negativen Folgen für die Umwelt.
Umweltordnungswidrigkeitenrecht Ein
rechtswidriges Verhalten von Personen und Personengruppen
in Bezug auf Bestimmungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG),
im Chemikaliengesetz (ChemG), im Bundes-Bodenschutzgesetz
(BBodSchG)
oder im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
kann gem. § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mit
Geldbußen bestraft werden. Bei Fehlverhalten kann dies
auch Betriebsbeauftragte für den Umweltschutz betreffen. |
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1
Siehe hierzu auch: |
SIETZ, M,: Umweltschutz-Management und
Öko-Auditing.
Springer Verlag, Heidelberg 2013. |
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