5.2 Phase 2: Kapitalverwendung |
5.2.4
Rechtsgeschäfte, Steuern |
UNT 5242 [3/3] |
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c) Steuern |
Bei der Anschaffung von Sachanlagengütern sowie beim
Einkauf von Material, Handelswaren und Dienstleistungen
fallen bestimmte Steuern an, deren
Betrag, deren Verrechnung und deren Fälligkeit der
Unternehmensgründer in seinem Liquiditätsplan und bei den
Zahlungsverpflichtungen besonders zu beachten hat. |
♦ Umsatzsteuer,
Vorsteuer
Da die in der Phase
"Kapitalverwendung" einbezogenen Lieferanten und andere
Leistungserbringer in der Regel private Unternehmen sind,
werden diese in zum Entgelt für Lieferungen und Leistungen
(Nettobetrag) die Umsatzsteuer gem. den
Bestimmungen im
UStG
hinzurechnen. Für den Gründer stellen diese - von ihm
zu bezahlenden - Umsatzsteuerbeträge jedoch "Forderungen
gegenüber dem Finanzamt" dar, denn in der Phase
der Kapitalverwendung hat der Gründer ja noch kein eigenes
Produkt bzw. keine eigene Leistung für Kunden erstellt,
geschweige denn mit einem Umsatzsteuerbetrag verkauft.
Diese vom Gründer bezahlten Umsatzsteuerbeträge werden
auch als Vorsteuer bezeichnet. Da sich
die Vorsteuerbeträge in der Phase der Kapitalverwendung
sehr schnell zu einer beträchtlichen Höhe ansammeln, ist
der Gründer - zur Absicherung der eigenen
Liquiditätssituation - gut beraten, mit dem Finanzamt
geeignete Fristen für die
Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu
vereinbaren, denn eine Erstattung der Vorsteuerbeträge
seitens des Finanzamtes kann nur auf dieser Grundlage
möglich. |
♦
Grunderwerbsteuer, Gebühren
Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die beim Erwerb
eines Grundstücks im Inland anfällt. Sie wird in
Deutschland auf Grundlage des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG)
erhoben. Als Grundstücke sind Grundstücke im Sinne des
bürgerlichen Rechts zu verstehen (vgl. §§ 883 ff.
BGB).
Der Steuersatz beträgt nach § 11 GrEStG
z. Zt. 3,5 % der Bemessungsgrundlage,
bezogen auf das Grundstück und ein sich darauf befindliche
Gebäude. Die Steuer ist auf volle Euro nach unten
abzurunden.
Wichtig: Die Grunderwerbsteuer ist
bei Unternehmen Bestandteil der aktivierungsfähigen
Anschaffungsnebenkosten. Sie geht damit in die Bemessung
der Anschaffungskosten als Grundlage für die nachfolgende
Abschreibungen ein. Da Grundstücke nur auf Grundlage
eines notariell beglaubigten Vertrages verkauft und
erworben werden können, fallen für den Erwerber (Hier:
Unternehmensgründer) Notargebühren sowie
Gebühren für den Eintrag in das Grundbuch
an.
Die Grunderwerbsteuer entsteht unabhängig
davon, ob der Kaufpreis bereits entrichtet worden ist oder
nicht. |
♦
Grundsteuer
Bringt ein Gründer ein
unbebautes Grundstück über eine Erbschaft in sein
Untererhalten ein, fällt zwar gem. § 3 Abs. 2 GrEStG zwar
keine Grunderwerbsteuer an, dennoch hat der Unternehmer im
Weiteren die fällige Grundsteuer zu
entrichten.
Die Grundsteuer ist eine Geldleistung,
die ein Eigentümer an inländischen Grundstücken und deren
Bebauung sowie von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
an die zuständige Stadt bzw. Gemeinde zu zahlen hat.
Rechtsgrundlage Art. 106 Abs. 6
GG
sowie das Grundsteuergesetz (GrStG).
Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist der sog.
Einheitswert, der nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes (BewG)
zu ermitteln ist.
Im Falle des bebauten Grundstücks
für Gewerbezwecke fällt die Grundsteuer B
an, und zwar vom Grundsatz her in Höhe von 3,5
Promille des Einheitswerts des Grundstücks [§
15 Abs. 1 GrStG]. Auf diesen Steuermessbetrag
wird ein Hebesatz der zuständigen Gemeinde zugeschlagen,
der von der Gemeinde B-Stadt in Größenordnungen bis zu 500
% (und mehr) festgelegt wird.
Fazit:
Unternehmensgründer müssen offenbar nicht nur
über solides Fachwissen (entsprechend dem
Unternehmenszweck) und kaufmännisches Know-how
verfügen, sondern sich auch im Steuerrecht
auskennen, selbst wenn von einem Steuerberater als Partner
Hilfe gewährt wird. Aber auch das reicht noch nicht,
wie auf den folgenden Seiten aufgezeigt wird. |
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