5.2 Phase 2: Kapitalverwendung |
5.2.4
Rechtsgeschäfte, Steuern |
UNT 5241 [2/3] |
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b) Weitere Vertragsarten |
♦ Werkvertrag
In vielen Fällen benötigen Unternehmensgründer
zur Umsetzung des Unternehmenszwecks
eine eigene Werkstatt oder ein geeignetes
Büro. Ist die Errichtung einer Werkstatt oder
eines Büros mit Baumaßnahmen verbunden, gilt es einen
Baubetrieb zu finden und einen entsprechenden
Bauvertrag abzuschließen.
Ein solcher Bauvertrag ist eine spezielle Form
des Werkvertrages und unterliegt somit den
einschlägigen Bestimmungen in den §§ 631 bis 650
BGB.
Dabei ist beachten, dass in
Bauverträgen häufig die "Allgemeinen Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Bauleistungen" (VOB/B).
integriert werden. |
♦
Lizenzvertrag
Existenzgründungen können
dadurch erleichtert werden, dass der Gründer benötigte
immaterielle Vermögensgegenstände (Patente,
Softwarelösungen, Vertriebsrechte und dgl.) auf
Lizenzbasis erwirbt.
Ein Lizenzvertrag
ist ein Vertrag, bei dem Inhaber eines gewerblichen
Schutzrechtes die vollständige oder teilweise Auswertung
dieses Schutzrechtes durch einen Dritten (hier:
Existenzgründer) gegen Zahlung von Lizenzgebühren
überlässt. Lizenzverträge sind als solche gesetzlich nicht
speziell geregelt. Zu beachten sind insbesondere die
Bestimmungen in den §§ 31 ff. des
Urheberrechtsgesetzes (UrhG). |
♦
Dienstleistungsvertrag
Beschaffungsvorgänge betreffen nicht nur den Einkauf von
Sachgütern, sondern auch die Bestellung und die Annahme
von Dienstleistungen unterschiedlichster
Art. Im fall einer Unternehmensgründung kann ein
solcher Dienstleistungsvertrag (gem. § 611
BGB.) zum Beispiel für die Durchführung einer
Erst-Reinigung von Räumen (Werkstatt, Büro) und für
weitere turnusmäßige Unterhaltsreinigungen abgeschlossen
werden. Auch zu anderen Dienstleistungen, wie die
Übertragung von Wartungsarbeiten an technischen Anlagen,
werden i. d. R. Dienstleistungsverträge abgeschlossen. |
♦
Leasingvertrag
Nach einer
nochmaliger Überprüfung des Investitionsplanes kann
sich der Gründer dazu entschließen, bestimmte Sachgüter
(wie Fahrzeuge) nicht entgeltlich zu kaufen, sondern
die Nutzungsrechte an dem betreffenden Gut auf
Leasingbasis zu erwerben. An entsprechenden Anbieter
fehlt es in dieser Hinsicht nicht.
Ein
Leasingvertrag ist der Sache nach ein
gegenseitige vertragliche Vereinbarung, bei der der eine
Partner (= Leasinggeber) dem anderen Partner (=
Leasingnehmer) die Nutzung eines Investitionsgutes gegen
Entgelt für eine vereinbarte Dauer (mit oder ohne spätere
Kaufoption) überlässt.
Entsprechend dem sog.
Leasingerlass von 1971 (Anhang 21 in EStH
2004) gilt die Regelung, dass ein Leasinggut dem
Leasinggeber zuzuordnen, wenn die Grundmietzeit (Zeit, in
der der Vertrag nicht gekündigt werden kann) mindestens
40 % und höchstens 90 % der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggutes
beträgt und wenn der Leasingvertrag ohne Kauf- oder
Verlängerungsabsicht abgeschlossen wurde. |
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