5.2 Phase 2: Kapitalverwendung |
5.2.4
Rechtsgeschäfte, Steuern |
UNT 5240 [1/3] |
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a) Kaufvertrag, Eigentumsvorbehalt |
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Ein Kaufvertrag - im hier
betrachteten Beschaffungsprozess - ist eine
übereinstimmende Willenserklärung zwischen einem
Lieferanten und einem Abnehmer
auf der Grundlage der Übereinstimmung von Antrag
und Annahme des Antrages zum entgeltlichen Erwerb
eines Gutes (vgl. §§ 433 ff.
BGB sowie ).
Ein Kaufvertrag kommt
zustande a) durch das Angebot des Verkäufers
und die nachfolgende Annahme
dieses Angebotes durch den Käufer oder b)
durch die Bestellung des Käufers
und die nachfolgende Annahme der
Bestellung der Sache durch den Verkäufer.
Es besteht somit Einigung der
Vertragsparteien zum Kaufgegenstand,
zum Preis sowie zu den
Liefer- und
Zahlungsmodalitäten.
Wenn ein
verbindliches Angebot des betreffenden Lieferanten
vorliegt und bestellt das Unternehmen ohne
Abweichung vom Angebot, so entsteht mit dieser Bestellung
ein wirksamer Vertrag zwischen dem (abnehmenden)
Unternehmen und dem Lieferanten, denn die
Bestellung gilt dann als Abgabe einer
Willenserklärung, die betreffenden Güter zu den
angegebenen Bedingungen zu erwerben.
Aus
Gründen der Beweissicherheit sollte eine
schriftliche Form der Bestellung gewählt
werden. Liegt hingegen kein Angebot vor, dann
ist für eine Rechtswirksamkeit der Bestellung die
Zustimmung des Lieferanten abzuwarten bzw.
einzuholen. |
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Im Einkaufsprozess kommen folgende besondere
Einkaufsverträge zur Anwendung:
- Kauf auf Probe (ein Kauf erfolgt erst nach einer
Warenprobe oder einem Muster),
- Rahmenvertrag,
- Abrufkaufvertrag,
- Sukzessivliefervertrag,
- Spezifikationskaufvertrag,
- Bevorratungsvertrag,
- Bedarfsdeckungsvertrag u. a.
Einzelheiten hierzu sin der folgenden
PDF-Datei zu entnehmen: |
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Von großer Wichtigkeit sind ferner die Bestimmungen zum
sog. Eigentumsvorbehalt: |
"(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache
das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten,
so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der
aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des
Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt). (2)
Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die
Sache herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten
ist. (3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts
ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig
gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten,
insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen
Unternehmens, erfüllt" [§ 449
BGB].
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Im Wirtschaftsverkehr gilt bei Lieferungen von Gütern das
wirtschaftliche Eigentum (vgl. §
39
AO), das heißt, dass ein Unternehmen B,
welches von einem Unternehme A Material
oder dgl. gekauft hat, über diesen Gegenstand bereits
wirtschaftliches Eigentum verfügt, obgleich die Bezahlung
des Kaufpreises noch aussteht. |
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