5.1   Phase 1: Kapitalbeschaffung   
5.1.1   Inhalt, Aufgaben UNT 5110 [1/2]
a) Problemstellung (mit Tests)
Auf Seite UNT 2420 wurde dargelegt, dass nach Klärung der Abdeckung des ermittelten Kapitalbedarfs durch verfügbare eigene und zu nutzende fremde Mittel für den Existenzgründer nunmehr der eigentliche 'Ernst des Lebens', denn mit der verbindlichen Beantragung von Fördermittel und von Krediten wird der sog. Point-of-no-Return erreicht und überschritten:

Alle Anstrengungen des Gründers müssen sich nunmehr darauf richten, die für die Umsetzung seines Vorhabens benötigten Mittel auch tatsächlich zu beschaffen.
In der betriebswirtschaftlichen Abbildung der Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs eines gegründeten Unternehmens werden die entsprechenden Aktivitäten - wie bereits  dargelegt - als Phase 1 = Phase der Kapitalbeschaffung bezeichnet.

In diesem Abschnitt sollen die hierbei auftretenden Aufgaben und Probleme vertiefend erörtert und das hier betrachtete Fallbeispiel weiter geführt werden.

Zuvor wieder einige Einstiegsfragen.    
Situation 1:
Die beiden Existenzgründer Peter Frohgemuth und Paul Hoffnungsvoll wollen zur Abdeckung des ermittelten Kapitalbedarfs für ihr Gründungsvorhaben den KfW-Unternehmerkredit (Startgeld)  in Anspruch nehmen.

Frage 1: Ist es sachlich zutreffend, dass bei einer Teamgründung jeder Gründer den Höchstbetrag für das gleiche Vorhaben in Anspruch nehmen kann und ist der betreffende Antrag direkt an KfW-Bankengruppe zu stellen?
Ihre Antwort zu 1:
Situation 2:
Die Existenzgründerin Vera Glückskind will sich mit einem Vorhaben für eine spezielle Dienstleistung (Nagelstudio) selbständig machen und zur Abdeckung des ermittelten Kapitalbedarfs auch den KfW-Unternehmerkredit (Startgeld) in Anspruch nehmen. Sie kann jedoch zur Absicherung des Kredits kaum Sicherheiten vorweisen.

Frage 2: Wie sind die Haftungsfragen beim KfW-Unternehmerkredit (Startgeld) geregelt, falls sich ein Gründungsvorhaben nach kurzer zeit als "Flop" erweist?
Ihre Antwort zu 2:
Situation 3:  
Der Existenzgründer Werner Gutsmuth benötigt für die Umsetzung seiner Geschäftsidee ein kleines Grundstück, auf dem eine kleine Lagerhalle errichtet werden soll. Für diesen Zweck ist ein Gartengrundstück bestens geeignet, das lt. Grundbucheintrag seiner Ehefrau Hannelore G. gehört. Der Existenzgründer plant, den Kauf dieses Grundstück mit einem ERP-Gründerkredit (Startgeld) zu finanzeiren.

Frage 3: Wird - Ihrer Kenntnis nach - der Antrag auf Finanzierung des Kaufs des besagten Grundstücks aus Mitteln des ERP-Gründerkredits (Startgeld) Erfolg haben?
Ihre Antwort zu 3:
Lösung
Zu Frage 1: Höchstbetrag bei Teamgründungen

Mit dem KfW-Unternehmerkredit (Startgeld) werden werden Existenzgründer, kleine Unternehmen und Freiberufler gefördert, die über die erforderlichen fachlichen und kaufmännischen Qualifikationen verfügen und deren Gesamtfremdfinanzierungsbedarf 100.000 Euro nicht übersteigt.

Finanziert werden Investitionen, auch Betriebsmittel, und zwar bis zu 100 Prozent. Bei mehreren Gründern (Teamgründung) kann für das gleiche Vorhaben der Höchstbetrag je Gründer in Anspruch genommen werden.

Der KfW-Gründerkredit (Startgeld) muss vor Beginn des Vorhabens beantragt werden. Der Antrag an die KfW Bankengruppe muss über die Hausbank (Bank oder Sparkasse) des Gründers bzw. Unternehmers gestellt werden (siehe Gründerzeiten-Finanzierung, PDF-Datei).

Zu Frage 2: KfW-Unternehmerkredit: Haftungsfragen

Für die Gewährung des KfW-Unternehmenkredits sind bankübliche Sicherheiten (z. B. Grundschuld-Eintrag, Sicherungsübereignung u. a.) zu stellen, wobei Form und Umfang der Besicherung im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrer Hausbank zu klären sind. Insofern wird es fraglich sein, ob die Existenzgründerin eine Zusage zu ihrem Kreditantrag bekommen wird.

 Generell gilt, dass bei Investitionsfinanzierungen eine 50-prozentige Haftungsfreistellung des durchleitenden Kreditinstitutes (Hasubank) gewährt wird.

Zu Frage 3: Kauf eines Grundstücks mit Mitteln des ERP-Gründerkredits

Aus Mitteln des ERP-Gründerkredits (Startgeld) kann der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, einschließlich der Baunebenkosten durchaus finanziert werden.

Von der Förderung ausgeschlossen ist allerdings der Erwerb von Gütern aus dem Eigentum des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners (gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz).

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