5.2 Phase 2: Kapitalverwendung |
5.2.2 Kapitalverwendung als Investitionsprozess |
UNT 5222 [3/4] |
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c) Ermittlung von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten |
Geht es bei einem Investitionsgut um die Anschaffung von
Sachanlagegütern, dann gilt es, die entsprechenden
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gem. den
einschlägigen handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen
zu ermitteln. |
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Anschaffungskosten sind "die
Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen
betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie
einzeln zugeordnet werden können.
Zu den Anschaffungskosten gehören auch die
Nebenkosten sowie die nachträglichen
Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen
sind abzusetzen." (Siehe § 255 Abs. 1
HGB). |
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Für die Ermittlung der Anschaffungskosten kann folgendes
Rechenschema genutzt werden:
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Anschaffungspreis |
Kaufpreis (netto, ohne
Umsatzsteuer) |
+ |
Anschaffungsnebenkosten |
Transportversicherungen, Zölle, Montagekosten,
Notarkosten, Maklergebühren, Vermessungsgebühren,
Testkosten u. a. |
+ |
nachträgliche
Anschaffungskosten |
Kosten für Straßenbau, Zubehörteile zu Anlagen und
dgl. |
./. |
Anschaffungskostenminderungen |
Preisminderungen (Skonti, Boni) und andere
Preisnachlässe |
= |
Anschaffungskosten |
zu
aktivierende Kosten |
Nicht zu den Anschaffungskosten gehören
Geldbeschaffungskosten (Zinsen, Damnum, Wechseldiskont)
sowie die anrechenbare Vorsteuer. Ein Vorsteuerbetrag, der
nach § 15
UStG nicht abziehbar ist, gehört jedoch zu den
Anschaffungskosten.
Bei der Anschaffung von
Gebäuden sind die Anschaffungskosten aufzuteilen
in
- Geldbetrag für Grund und Boden (als
nicht abnutzbarer Vermögensgegenstand) und -
Geldbetrag für Baulichkeiten (als abnutzbarer
Vermögensgegenstand). |
Sachanlagegüter können aber auch vom Unternehmer selbst
(mit eigenen Kräften und Mitteln) erstellt werden. Wenn
diese Güter dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb des
Unternehmens dauernd bzw. für längere Zeit zu dienen, sind
sie in das Sachanlagevermögen aufzunehmen. Die Bewertung
dieser Güter ist zu Herstellungskosten
gem. § 255 Abs. 2
HGB vorzunehmen. Der
dadurch bewirkte Vermögenszugang ist unter der Position "Aktivierte
Eigenleistungen" als Ertrag zu erfassen
und zu buchen.
Für die Ermittlung der
Anschaffungskosten kann folgendes Rechenschema
genutzt werden:
1. |
Materialeinzelkosten |
Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,
sofern dieser Werteverzehr den hergestellten
Vermögensgegenständen direkt zurechenbar ist. |
2. |
+ angemessene
Teil der Materialgemeinkosten |
i. d. R. als Prozentzuschlag zu Position 1. |
3. |
+
Fertigungseinzelkosten |
Fertigungslöhne, die im Rahmen des
Herstellungsprozesses anfallen und den
Vermögensgegenständen direkt zurechenbar sind. |
4. |
+ angemessene
Teil der Fertigungsgemeinkosten |
i. d. R. als Prozentzuschlag zu Position 3. |
5. |
+
Sonderkosten der Fertigung |
z. B. Kosten für Modelle und Spezialwerkzeuge,
Lizenzgebühren, Materialprüfungskosten, soweit
dieser Werteverzehr den hergestellten
Vermögensgegenständen direkt zurechenbar ist. |
6. |
= Herstellungskosten (Wertuntergrenze)
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7. |
+ angemessene Teile von Verwaltungskosten sowie
angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen
u. a. |
soziale Einrichtungen u. a. i. d. R. als
Prozentzuschlag zu Position 6. |
8. |
= Herstellungskosten (Wertobergrenze)
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Im Abschnitt 5.3 wird zum Thema
"Anschaffungskosten" ein
Fallbeispiel behandelt. |
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