4.2 Kapitalbedarf "Anlagevermögen" |
4.2.1 Grundlagen |
UNT 4212 [3/3] |
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c) Ermittlung der Herstellungskosten |
Bei Unternehmensgründungen in der Baubranche, in der
Industrie, im Handwerks u. a. ist es durchaus üblich,
speziell benötigte Arbeitsmittel, aber auch Gebäude (wie
Garagen u. a.) oft mit eigenen deKräften (Fachpersonal)
und eigenen Mitteln (Material u. a.) zu erstellen.
Derartige Eigenleistungen verursachen auf
der einen Seite Herstellungskosten, führen aber
andererseits - sofern es sich um aktivierungsfähige Güter
handelt - zum Vermögenszuwachs im
Sachanlagenbereich. Die Bewertung dieses
Vermögenszuwachse erfolgt gem. § 255 Abs. 2
HGB zu Herstellungskosten.
Bei
der Ermittlung der Herstellungskosten ist folgender
Sachverhalt zu beachten:
Grundlage für die
Bestimmung der Herstellungskosten für die in Eigenleistung
erstellten Güter des Anlagevermögens bilden zunächst die
direkt zurechenbaren
Einzelkosten (wie Materialeinzelkosten,
Fertigungslöhne, Sondereinzelkosten). Hinzu kommen
bestimmte Gemeinkosten
(Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, ggf. auch
Verwaltungsgemeinkosten), und dies führt zu einem Problem:
Hinsichtlich des Umfangs der einzubeziehenden Gemeinkosten
hat der Unternehmer Wahlmöglichkeiten, diese unterscheiden
sich aber a) nach Handelsrecht und b) nach Steuerrecht.
Für
die Ermittlung der Anschaffungskosten wird folgendes
Rechenschema herangezogen:
Materialkosten [EUR] |
Materialeinzelkosten [EUR]
+ Materialgemeinkosten [EUR], wobei die
Materialgemeinkosten über einen
Materialgemeinkostenzuschlag auf die
Materialeinzelkosten ermittelt werden. |
+ Fertigungskosten [EUR] |
Fertigungseinzelkosten +
Fertigungsgemeinkosten [EUR], wobei die
Fertigungsgemeinkosten über einen
Fertigungsgemeinkostenzuschlag auf die
Fertigungseinzelkosten ermittelt werden. |
+ ggf. Sondereinzelkosten der Fertigung
[EUR] |
z, B. Kosten für spezielle
Modelle, Materialprüfungen u. a. |
= Herstellungskosten [EUR] |
zu diesem Betrag ist das in
Eigenleistung erstellte Anlagegut zu aktiveren |
Zur Beachtung: Kalkulatorische
Eigenkapitalzinsen sowie Vertriebsgemeinkosten sind keine
Bestandteile der Herstellungskosten. Dies gilt auch
grundsätzlich für Fremdkapitalzinsen (vgl. § 255
Abs. 3 HGB), es sei denn, sie sind für den Zeitraum der
Herstellung der eigengefertigten Produkte angefallen.
Zum Thema "Herstellungskosten" kann das unten angegebene Beispiel uter
MS Excel bearbeitet werden. |
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