4.2 Kapitalbedarf "Anlagevermögen" |
4.2.1 Grundlagen |
UNT 4210 [1/3] |
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a) Begriff |
Um den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens in Gang zu
setzen bzw. wesentlich zu erweitern, bedarf es stets der
Anschaffung jener Güter, die – je nach
Unternehmenszweck – geeignet sind, die beabsichtigte
Erstellung und marktliche Verwertung von
Produkten und Leistungen zu ermöglichen und die zugleich
auch dauerhaft bzw. über eine
längere Zeitspanne dem Geschäftsbetrieb
des Unternehmens zu dienen.
Diese Güter –
vornehmlich Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge,
Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung –
bilden in ihrer Gesamtheit und im Geldausdruck das
Anlagevermögen des Unternehmens.
Die
Anschaffung von Gütern des Anlagevermögens wird
betriebswirtschaftlich - wie bereits dargestellt - als
Investition bezeichnet und die damit verbundenen
Aktivitäten bilden den Gegenstand der Investitionsplanung,
der Investitionsvorbereitung und Investitionsdurchführung. |
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Als Anschaffung von
Sachanlagegütern wird der entgeltliche Erwerb von
Grundstücken, Gebäuden, Maschinen und dgl. von
einem Dritten bezeichnet (siehe Bild 4.03).
Die Anschaffung eines Sachanlagegutes ist zu
den Anschaffungskosten auf dem
betreffenden Anlagekonto zu buchen und damit zu
aktivieren.
Anschaffungskosten
sind "die Aufwendungen, die geleistet werden
müssen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben
und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu
versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand
einzeln zugeordnet werden können." [$ 255
Abs. 1
HGB]
Sachanlagegüter können aber im
Unternehmen selbst (mit eigenen Kräften
und Mitteln) erstellt werden. Wenn diese Güter
dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb des
Unternehmens dauernd bzw. für längere Zeit zu
dienen, sind sie in das Sachanlagevermögen
aufzunehmen. Die Bewertung dieser Güter ist zu
Herstellungskosten vorzunehmen.
Herstellungskosten "... sind
Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern
und die Inanspruchnahme von Diensten für die
Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine
Erweiterung oder für eine über seinen
ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche
Verbesserung entstehen." [$ 255 Abs. 2
HGB] |
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Bild 4.03: Kapitalbedarf "Anlagevermögen" |
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