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2.4 Ergebnistabelle |
2.4.2 Kostenabgrenzung |
KLR 2421 [2/2] |
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b) Anderskosten - Fortsetzung |
Begründung: Kalkulatorische Kosten als Anderskosten
schmälern im KLR-Bereich das Betriebsergebnis, da sie
Kosten sind. Da diese Kosten bei vollem
Kostenersatz über die Umsatzerlöse "zurückfließen", ist
das kostenseitige "Minus" durch ein kostenrechnerisches
"Plus" (kostenrechnerischer Ertrag) wieder auszugleichen.
Diesem kostenrechnerischen Ertrag sind dann die jeweiligen
- in der Buchführung ausgewiesenen - betrieblichen
Aufwendungen gegenüberzustellen (siehe Bild 2.25).
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Bild 2.25: Kostenabgrenzung (2) |
Beispiel: Abschreibungen Im Abrechnungszeitraum des
Monats M. werden in einem Unternehmen kalkulatorische
Abschreibungen in Höhe von 5.000 EUR in
die Kosten verrechnet. Die in der Buchführung
ausgewiesenen bilanziellen Abschreibungen betragen
hingegen nur 4.200 EUR. Im Saldo geht dann ein Betrag
von 800 EUR in das "Ergebnis aus
kostenrechnerischen Korrekturen" ein. Am Gesamtergebnis
des Monats M. (im Bereich der Buchführung) ändert dies
nichts, denn das - wegen dem höheren Abschreibungsbetrag -
um 800 EUR schlechtere Betriebsergebnis (im KLR-Bereich)
wird durch das ermittelte "Ergebnis aus
kostenrechnerischen Korrekturen" wieder ausgeglichen. |
c) Zusatzkosten |
Werden in die Kosten Beträge eingerechnet, die keine
sachliche Entsprechung in der Buchführung haben, dann sind
diese Zusatzkosten (kalkulatorischer Unternehmerlohn oder
kalkulatorische Eigenmiete) in der Abgrenzungsrechnung wie
folgt zu behandeln: Die jeweiligen Zusatzkosten werden
aus der Spalte "Kosten" im KLR-Bereich in den Bereich
"Kostenrechnerische Korrekturen" , Spalte "Verrechnete
Kosten" übernommen. Da diesen Kosten keine Aufwendungen
lt. Buchführung gegenstehen, sind die Zusatzkosten
zugleich "kostenrechnerischer Ertrag" (siehe Bild
2.26). |
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Bild 2.26: Kostenabgrenzung (3) |
Beispiel: Kalkulatorische Eigenmiete Im Abrechnungszeitraum des
Monats M. wird in einem Unternehmen für ein - dem
Unternehmer gehörenden - Lagerraum eine kalkulatorische
Eigenmiete in Höhe von 600 EUR
in die Kosten verrechnet. Da diesem Betrag in der
Buchführung kein entsprechender Gegenwert gegenübersteht
(und sachlich auch nicht gegenüberstehen darf), geht der Betrag
von 600 EUR in das "Ergebnis aus
kostenrechnerischen Korrekturen" ein. Am Gesamtergebnis
des Monats M. (im Bereich der Buchführung) ändert dies
nichts, denn das - wegen der eingerechneten Eigenmiete -
um 600 EUR schlechtere Betriebsergebnis (im KLR-Bereich)
wird durch das ermittelte "Ergebnis aus
kostenrechnerischen Korrekturen" wieder ausgeglichen. |
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