2.4  Ergebnistabelle 
2.4.2 Kostenabgrenzung KLR 2421 [2/2]
b) Anderskosten - Fortsetzung
Begründung:
Kalkulatorische Kosten als Anderskosten schmälern im KLR-Bereich das Betriebsergebnis, da sie Kosten sind.
Da diese Kosten bei vollem Kostenersatz über die Umsatzerlöse "zurückfließen", ist das kostenseitige "Minus" durch ein kostenrechnerisches "Plus" (kostenrechnerischer Ertrag) wieder auszugleichen. Diesem kostenrechnerischen Ertrag sind dann die jeweiligen - in der Buchführung ausgewiesenen - betrieblichen Aufwendungen gegenüberzustellen (siehe Bild 2.25).
 
Bild 2.25: Kostenabgrenzung (2)
Beispiel: Abschreibungen
Im Abrechnungszeitraum des Monats M. werden in einem Unternehmen kalkulatorische Abschreibungen in Höhe von 5.000 EUR in die Kosten verrechnet. Die in der Buchführung ausgewiesenen bilanziellen Abschreibungen betragen hingegen nur 4.200 EUR.
Im Saldo geht dann ein Betrag von 800 EUR in das "Ergebnis aus kostenrechnerischen Korrekturen" ein.
Am Gesamtergebnis des Monats M. (im Bereich der Buchführung) ändert dies nichts, denn das - wegen dem höheren Abschreibungsbetrag - um 800 EUR schlechtere Betriebsergebnis (im KLR-Bereich) wird durch das ermittelte "Ergebnis aus kostenrechnerischen Korrekturen" wieder ausgeglichen.
c) Zusatzkosten
Werden in die Kosten Beträge eingerechnet, die keine sachliche Entsprechung in der Buchführung haben, dann sind diese Zusatzkosten (kalkulatorischer Unternehmerlohn oder kalkulatorische Eigenmiete) in der Abgrenzungsrechnung wie folgt zu behandeln:
Die jeweiligen Zusatzkosten werden aus der Spalte "Kosten" im KLR-Bereich in den Bereich "Kostenrechnerische Korrekturen" , Spalte "Verrechnete Kosten" übernommen. Da diesen Kosten keine Aufwendungen lt. Buchführung gegenstehen, sind die Zusatzkosten zugleich "kostenrechnerischer Ertrag" (siehe Bild 2.26).
Bild 2.26: Kostenabgrenzung (3)
Beispiel: Kalkulatorische Eigenmiete
Im Abrechnungszeitraum des Monats M. wird in einem Unternehmen für ein - dem Unternehmer gehörenden - Lagerraum eine kalkulatorische Eigenmiete in Höhe von 600 EUR in die Kosten verrechnet.
Da diesem Betrag in der Buchführung kein entsprechender Gegenwert gegenübersteht (und sachlich auch nicht gegenüberstehen darf), geht der Betrag von 600 EUR in das "Ergebnis aus kostenrechnerischen Korrekturen" ein.
Am Gesamtergebnis des Monats M. (im Bereich der Buchführung) ändert dies nichts, denn das - wegen der eingerechneten Eigenmiete - um 600 EUR schlechtere Betriebsergebnis (im KLR-Bereich) wird durch das ermittelte "Ergebnis aus kostenrechnerischen Korrekturen" wieder ausgeglichen.