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2.1 Kostenarten
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2.1.1 Kostenarten: Einteilungskriterien |
KLR 2110 [1/2] |
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a) Problemstellung |
Die ersten Grundlagen zum Thema Kosten- und
Leistungsrechnung (KLR) sind gelegt. Wir wissen,
- welche Grundzusammenhänge im Betriebsprozess von
Unternehmen als Gegenstand der KLR zu beachten und wie
sie begrifflich zu beschreiben sind,
- wie sich die KLR in das System des betrieblichen
Rechnungswesens einordnet und wie Kosten vom Aufwand
sowie Leistung von Ertrag abzugrenzen sind,
- welchen hauptsächlichen Zwecken die KLR dient, wie
sie in der Praxis vom Grundprinzip her organisiert
wird und nach welchen Gesichtspunkten KLR-Systeme zu
systematisieren sind u. a. m.
Wichtig ist nun, noch einmal hervorzuheben, dass die
praktische Arbeit in der KLR stets mit der Erfassung von
KOSTEN und LEISTUNG nach der Art ihrer
Verursachung bzw. ihres Werteausstoßes beginnt, wobei die
Abgrenzungsrechnung mit der Ergebnistabelle die
entscheidende Grundlage hierfür liefert.
Zuvor
wieder einige Einstiegsfragen zum Thema:
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Aufgabe 1: Die
Fa. MaBau-X GmbH hat die fälligen Beiträge für die
Berufsgenossenschaft abzuführen. Im Kostenartenplan des
Unternehmens taucht diese Position jedoch nicht auf, da
man im Unternehmen der Meinung ist, diese Beiträge seien
neutrale Aufwendungen und keine Kosten. Begründen Sie,
ob - oder auch nicht -
diese Auffassung des Unternehmens richtig ist! |
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Aufgabe 2: Der Kostenrechner des
Unternehmens KG zählt die Position 'Verbrauch an
Rohstoffen' zu den Grundkosten, obgleich der in der
Buchführung ausgewiesene 'Rohstoffverbrauch' des
betreffenden Monats von dem in der KLR berechneten
Verbrauch an Rohstoffen betragsmäßig abweicht. Begründen Sie, ob bzw. unter welchen Bedingungen eine
solche Abweichung auftreten kann! |
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Aufgabe 3:
Der Einzelunternehmer Max
Muster nutzt eine ihm privat gehörende Garage als Lagerplatz
für seinen Geschäftsbetrieb. In die Kalkulation der Selbstkosten für
die erstellten Leistungen seines Betriebes nimmt er auch eine
kalkulatorische Größe 'Miete für Garage' auf, obwohl eine solche
Position in seiner Buchführung nicht auftaucht und auch nicht
auftauchen darf. Geben Sie an, ob bzw. warum das Vorgehen des
Unternehmers kostenrechnerisch richtig ist! |
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Zu
Aufgabe 1: Beiträge zur Berufsgenossenschaft
Die im Unternehmen vertretene Auffassung betreffs der Beiträge
zur Berufsgenossenschaft als neutrale Aufwendungen ist nicht
richtig. Diese Beiträge gehören zu den Personalkosten
und sie sind in die Kostenartenrechnung genauso aufzunehmen wie
Löhne und Gehälter. Würde dies nicht geschehen, würden die
Beiträge auch nicht in die Kalkulation der Preise für die
Produkte des Unternehmens einbezogen, und dann gibt es auch
keinen Kostenersatz.
Zu Aufgabe 2: Rohstoffverbrauch
Eine Abweichung zwischen dem Rohstoffverbrauch lt.
Finanzbuchführung und dem Rohstoffverbrauch lt. KLR ist
insofern erklärbar als dass in der Buchführung der reale
Verbrauch (mittels der Inventurmethode oder mittels
Belegnachweis über Materialentnahmescheine) zu den Preisen im
Einkaufsprozess ermittelt wird.
In der KLR wird hingegen oft mit
Materialverrechnungspreisen (als Durchschnittswerte von
Einkaufspreisen) gearbeitet. In der Ergebnistabelle ist
daher der Rohstoffverbrauch als Anderskosten zu
behandeln und entsprechend abzugrenzen.
Zu Aufgabe 3: Kosten "Miete
für Garage"
Das Vorgehen des Unternehmers ist sachlich zulässig. Es handelt
sich hier um den Fall einer kalkulatorischen Eigenmiete
im Sinne von Zusatzkosten. Wichtig ist, dass sich
die Berechnung der Miete nach den ortsüblichen Preisen für die
Anmietung von Garagen bzw. Lagerräumen richtet |
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