2.1  Kostenarten   
2.1.1   Kostenarten: Einteilungskriterien KLR 2110 [1/2]
a) Problemstellung
Die ersten Grundlagen zum Thema Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) sind gelegt. Wir wissen,
  • welche Grundzusammenhänge im Betriebsprozess von Unternehmen als Gegenstand der KLR zu beachten und wie sie begrifflich zu beschreiben sind,
  • wie sich die KLR in das System des betrieblichen Rechnungswesens einordnet und wie Kosten vom Aufwand sowie Leistung von Ertrag abzugrenzen sind,
  • welchen hauptsächlichen Zwecken die KLR dient, wie sie in der Praxis vom Grundprinzip her organisiert wird und nach welchen Gesichtspunkten KLR-Systeme zu systematisieren sind u. a. m.
Wichtig ist nun, noch einmal hervorzuheben, dass die praktische Arbeit in der KLR stets mit der Erfassung von KOSTEN und LEISTUNG nach der Art ihrer Verursachung bzw. ihres Werteausstoßes beginnt, wobei die Abgrenzungsrechnung mit der Ergebnistabelle die entscheidende Grundlage hierfür liefert.

Zuvor wieder einige Einstiegsfragen zum Thema:

Aufgabe 1:
Die Fa. MaBau-X GmbH hat die fälligen Beiträge für die Berufsgenossenschaft abzuführen. Im Kostenartenplan des Unternehmens taucht diese Position jedoch nicht auf, da man im Unternehmen der Meinung ist, diese Beiträge seien neutrale Aufwendungen und keine Kosten.
Begründen Sie, ob - oder auch nicht - diese Auffassung des Unternehmens richtig ist!
Ihre Antwort zu 1:
Aufgabe 2:
Der Kostenrechner des Unternehmens KG zählt die Position 'Verbrauch an Rohstoffen' zu den Grundkosten, obgleich der in der Buchführung ausgewiesene 'Rohstoffverbrauch' des betreffenden Monats von dem in der KLR berechneten Verbrauch an Rohstoffen betragsmäßig abweicht.
Begründen Sie, ob bzw. unter welchen Bedingungen eine solche Abweichung auftreten kann!
Ihre Antwort zu 2:
Aufgabe 3:  
Der Einzelunternehmer Max Muster nutzt eine ihm privat gehörende Garage als Lagerplatz für seinen Geschäftsbetrieb. In die Kalkulation der Selbstkosten für die erstellten Leistungen seines Betriebes nimmt er auch eine kalkulatorische Größe 'Miete für Garage' auf, obwohl eine solche Position in seiner Buchführung nicht auftaucht und auch nicht auftauchen darf.
Geben Sie an, ob bzw. warum das Vorgehen des Unternehmers kostenrechnerisch richtig ist!
Ihre Antwort zu 3:
Lösung
Zu Aufgabe 1: Beiträge zur Berufsgenossenschaft

Die im Unternehmen vertretene Auffassung betreffs der Beiträge zur Berufsgenossenschaft als neutrale Aufwendungen ist nicht richtig. Diese Beiträge gehören zu den Personalkosten und sie sind in die Kostenartenrechnung genauso aufzunehmen wie Löhne und Gehälter. Würde dies nicht geschehen, würden die Beiträge auch nicht in die Kalkulation der Preise für die Produkte des Unternehmens einbezogen, und dann gibt es auch keinen Kostenersatz.

Zu Aufgabe 2: Rohstoffverbrauch

Eine Abweichung zwischen dem Rohstoffverbrauch lt. Finanzbuchführung und dem Rohstoffverbrauch lt. KLR ist insofern erklärbar als dass in der Buchführung der reale Verbrauch (mittels der Inventurmethode oder mittels Belegnachweis über Materialentnahmescheine) zu den Preisen im Einkaufsprozess ermittelt wird.

In der KLR wird hingegen oft mit Materialverrechnungspreisen (als Durchschnittswerte von Einkaufspreisen) gearbeitet. In der Ergebnistabelle ist daher der Rohstoffverbrauch als Anderskosten zu behandeln und entsprechend abzugrenzen.

Zu Aufgabe 3: Kosten "Miete für Garage"

Das Vorgehen des Unternehmers ist sachlich zulässig. Es handelt sich hier um den Fall einer kalkulatorischen Eigenmiete im Sinne von Zusatzkosten.
Wichtig ist, dass sich die Berechnung der Miete nach den ortsüblichen Preisen für die Anmietung von Garagen bzw. Lagerräumen richtet
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