2.4  Ergebnistabelle 
2.4.2 Kostenabgrenzung KLR 2420 [1/2]
a) Zweckaufwand = Grundkosten, neutraler Aufwand = "Nicht-Kosten"
Entsprechen die im Erfolgsbereich der Buchführung erfassten Aufwendungen betriebswirtschaftlich Zweckaufwendungen, dann sind sie - wie in der nachstehenden Grafik in Bild 2.24 angezeigt - im gleichen Betrag als Grundkosten zu übernehmen.
Beispiele:
Materialeinzelkosten, Löhne, gezahlte Sozialabgaben u. a.

Entsprechen die im Erfolgsbereich der Buchführung erfassten Aufwendungen betriebswirtschaftlich eindeutig neutralen Aufwendungen, dann sind sie im gleichen Betrag als neutraler Aufwand in die unternehmensbezogene Abgrenzung zu übernehmen. Es handelt sich hierbei um "Nicht-Kosten" (siehe Bild 2.24).
Beispiele:
Betriebsfremde, außerordentliche oder periodenfremde Aufwendungen.
 
Bild 2.24: Kostenabgrenzung (1)
b) Anderskosten
Haben die in der Buchführung erfassten und ausgewiesenen Aufwendungen in der Höhe oder wegen der Berechnungsmethode einen anderen Wert als in der Kostenrechnung, dann müssen diese kostenungleichen Aufwendungen als Anderskosten behandelt werden. Beispiele:
Abschreibungen, Fremdkapitalzinsen.

Dies geschieht auf folgende Weise:
1. Schritt: Der jeweilige Aufwand aus dem Rechnungskreis I wird als betrieblicher Aufwand in die Abgrenzungsrechnung, Spalte "betrieblicher Aufwand" übernommen.
2. Schritt: Die im KLR - Bereich ausgewiesenen Anderskosten werden als "kostenrechnerischer Ertrag" in die Abgrenzungsrechnung, Spalte "verrechnete Kosten" übernommen (siehe Folgeseite).