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2.4 Ergebnistabelle |
2.4.2 Kostenabgrenzung |
KLR 2420 [1/2] |
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a) Zweckaufwand = Grundkosten, neutraler Aufwand =
"Nicht-Kosten" |
Entsprechen die im Erfolgsbereich der Buchführung
erfassten Aufwendungen betriebswirtschaftlich
Zweckaufwendungen, dann sind sie - wie in der
nachstehenden Grafik in Bild 2.24
angezeigt - im gleichen Betrag als Grundkosten zu
übernehmen. Beispiele:
Materialeinzelkosten, Löhne, gezahlte Sozialabgaben u. a.
Entsprechen die im Erfolgsbereich der Buchführung
erfassten Aufwendungen betriebswirtschaftlich eindeutig
neutralen Aufwendungen, dann sind sie im gleichen
Betrag als neutraler Aufwand in die
unternehmensbezogene Abgrenzung zu übernehmen. Es handelt
sich hierbei um "Nicht-Kosten" (siehe Bild 2.24).
Beispiele: Betriebsfremde, außerordentliche oder
periodenfremde Aufwendungen. |
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Bild 2.24: Kostenabgrenzung (1) |
b) Anderskosten |
Haben die in der Buchführung erfassten und ausgewiesenen
Aufwendungen in der Höhe oder wegen der Berechnungsmethode
einen anderen Wert als in der
Kostenrechnung, dann müssen diese
kostenungleichen Aufwendungen als
Anderskosten behandelt werden.
Beispiele: Abschreibungen, Fremdkapitalzinsen.
Dies geschieht auf folgende Weise: 1. Schritt: Der
jeweilige Aufwand aus dem Rechnungskreis I wird als
betrieblicher Aufwand in die Abgrenzungsrechnung, Spalte
"betrieblicher Aufwand" übernommen. 2. Schritt: Die im
KLR - Bereich ausgewiesenen Anderskosten werden als
"kostenrechnerischer Ertrag" in die Abgrenzungsrechnung,
Spalte "verrechnete Kosten" übernommen (siehe
Folgeseite).
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