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Musterantworten (KLR 1426) [2/3]
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Musterantwort zu 1.17:
Kalkulatorische Kosten [Kalkulatorische Abschreibungen,
kalkulatorische Zinsen] |
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c) Ermittlung der
kalkulatorischen Abschreibungen im Anschaffungsjahr
Berechnungsgrundlage:

Begründung:
Während die
bilanzielle Abschreibung die sog. nominale
Kapitalerhaltung (Rückfluss der bilanziellen
Anschaffungskosten, abzüglich Restwert, im nominalen
Geldbetrag) sichert, zielt die kalkulatorische
Abschreibung darauf ab, die substanzielle Kapitalerhaltung
zu gewährleisten, denn dem Unternehmen geht es darum, nach
Ablauf der Nutzungsdauer wieder eine gleichwertige
Maschine (im Sinne einer Ersatzinvestition)
kaufen zu können, wohl wissend, dass eine solche Maschine
- in Anbetracht von technischen Neuerungen und üblichen
Preissteigerungen - nicht zum nominalen Betrag der
Gesamtsumme bilanzieller Abschreibungsbeträge zu haben
sein wird. Aus diesem Grunde werden der Ermittlung der
kalkulatorischen Abschreibung einerseits die
voraussichtlichen Wiederbeschaffungskosten
(und nicht die bilanziellen Anschaffungskosten) und
andererseits die geplante betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer zugrunde gelegt, wobei diese
Nutzungsdauer kürzer oder auch länger als die
Nutzungsdauer lt. AfA-Tabelle sein kann.
Für die
Ermittlung der voraussichtlichen Wiederbeschaffungskosten
(Symbol WBK) kann folgender Ansatz der
Zinseszinsberechnung genutzt werden:

Hierin stellen AK0 die
bilanziellen Anschaffungskosten [EUR] , p
der Index der jährlichen Preissteigerung [-/a] und
n die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer [a] dar.
Bezogen auf die gegebenen Daten erhalten wir für die
Wiederbeschaffungskosten folgenden Wert:
WBK = 19.325 * (1 + 0,015)6 = 21.131 EUR.
Die kalkulatorischen Abschreibungen im
Anschaffungsjahr (bei linearer Abschreibung) betragen
somit:
Abschreibungsbetrag = (21.131 ./. 2.000) /
6 = 3.188,50 EUR/a.
Durch die Verrechnung
der so ermittelten kalkulatorischen
Abschreibungen in die Preise für Absatzprodukte des
Unternehmens wird gesichert, dass das Unternehmen im
Verlauf von sechs Jahren einen Betrag ansammeln kann, der
die Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Maschine - auch
bei erwartetem Preisanstieg - im Sinne einer
Ersatzinvestition finanziell absichert. Damit wird eine
substanzielle Kapitalerhaltung gewährleistet.
d) Ermittlung der
des kostenrechnerischen Ertrags aus der Behandlung der
Abschreibungen als Anderskosten
Der kostenrechnerische Ertrag kann - wie noch
zu zeigen sein wird - anhand der Ergebnistabelle wie folgt
ermittelt werden:

Nach außen (Rechnungskreis I) gilt
der Betrag der bilanziellen Abschreibung (im
Anschaffungsjahr: 2.475,00 EUR). Im Rechnungskreis
II erfolgt eine Aufspaltung der Wirkungen
der kalkulatorischen Abschreibung: Der um 713,50 EUR
höhere Wert der kalkulatorischen Abschreibung
vermindert um diesen Betrag das Betriebsergebnis im
Bereich "KLR". Diese Minderung wird durch den
kostenrechnerischen Ertrag von + 713,50
EUR aber
wieder ausgeglichen. |
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