Musterantworten  (KLR 1425)     [3/4]      

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Musterantwort zu 1.17: Kostenreagibilität (Fortsetzung)
2) Es gilt R = 1  

Eine Änderung in der Leistungsausbringung bzw. im Beschäftigungsgrad um p Prozent führt zu einer Änderung bei den Kosten um gleichfalls p Prozent.
Daraus ist zu schlussfolgern, dass es sich hier um proportionale Kosten handelt.

Beispiele: Lohnkosten im Fertigungsbereich, Verbrauch von Rohstoffen (Einzelkosten).

Während die Gesamtbeträge bei diesen Kosten proportional zur Leistungsausbringung steigen, bleiben die diesbezüglichen stückbezogenen Kosten kontant (siehe Grafik).
3) Es gilt 0 < R < 1  

Eine Änderung in der Leistungsausbringung bzw. im Beschäftigungsgrad um p1 Prozent führt zu einer Änderung bei den Kosten um p2 Prozent, wobei p2 < p1 ist.
Daraus ist zu schlussfolgern, dass es sich hier um unterproportionale Kosten handelt.

Beispiele: Verbrauch von Hilfs- und Betriebsstoffen, Hilfslöhne u. a.

4) Es gilt R > 1  

Eine Änderung in der Leistungsausbringung bzw. im Beschäftigungsgrad um p1 Prozent führt zu einer Änderung bei den Kosten um p2 Prozent, wobei p2 > p1 ist.
Daraus ist zu schlussfolgern, dass es sich hier um überproportionale Kosten handelt.

Beispiele: Lohnkosten unter Einbeziehung von Zuschlägen für Überstunden, Nachtarbeit u. a., Kosten des Energieverbrauchs bei Überlastung der Anlagen, Kosten des Materialverbrauchs bei Qualitätsmängeln des Ausgangsmaterials oder im Fertigungsprozess.

Unter- bzw. überproportionale Kosten weisen die in nahstehender Grafik angezeigten Kostenverläufe auf:
 
5) Es gilt R < 0  

Eine Steigerung der Leistungsausbringung bzw. bei Erhöhung des Beschäftigungsgrades führt dazu, dass die Kosten K sinken.
Dies ist der Fall sog. regressiver Kosten.

Beispiel:
Die Energiekosten für das Betreiben eines Kühlraumes lassen sich bekanntlich dadurch senken dass mehr Kühlgut in den Raum eingelagert wird. Ähnliches gilt für Aggregatprozesse im Bereich der Grundstoffindustrie oder der chemischen Industrie.