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Musterantworten (KLR 1425)
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Musterantwort zu 1.17:
Kostenreagibilität (Fortsetzung)
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2) Es gilt R = 1
Eine Änderung in der Leistungsausbringung bzw. im
Beschäftigungsgrad um p Prozent führt zu
einer Änderung bei den Kosten um gleichfalls p
Prozent. Daraus ist zu schlussfolgern, dass es sich
hier um proportionale Kosten handelt.
Beispiele: Lohnkosten im
Fertigungsbereich, Verbrauch von Rohstoffen
(Einzelkosten).
Während die Gesamtbeträge bei
diesen Kosten proportional zur Leistungsausbringung
steigen, bleiben die diesbezüglichen stückbezogenen Kosten
kontant (siehe Grafik). |
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3) Es gilt 0 < R < 1
Eine Änderung in der Leistungsausbringung bzw. im
Beschäftigungsgrad um p1
Prozent führt zu einer Änderung bei den Kosten um
p2 Prozent, wobei p2
< p1 ist. Daraus ist zu
schlussfolgern, dass es sich hier um
unterproportionale Kosten handelt.
Beispiele: Verbrauch von Hilfs- und
Betriebsstoffen, Hilfslöhne u. a.
4) Es gilt R > 1
Eine Änderung in der Leistungsausbringung bzw. im
Beschäftigungsgrad um p1
Prozent führt zu einer Änderung bei den Kosten um
p2 Prozent, wobei p2
> p1 ist. Daraus ist zu
schlussfolgern, dass es sich hier um
überproportionale Kosten handelt.
Beispiele: Lohnkosten unter
Einbeziehung von Zuschlägen für Überstunden,
Nachtarbeit u. a., Kosten des Energieverbrauchs bei
Überlastung der Anlagen, Kosten des Materialverbrauchs bei
Qualitätsmängeln des Ausgangsmaterials oder im
Fertigungsprozess.
Unter- bzw. überproportionale
Kosten weisen die in nahstehender Grafik
angezeigten Kostenverläufe auf:
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5) Es gilt R < 0
Eine Steigerung der Leistungsausbringung bzw. bei
Erhöhung des Beschäftigungsgrades führt dazu, dass die
Kosten K sinken. Dies ist der Fall sog.
regressiver Kosten.
Beispiel:
Die Energiekosten für das Betreiben eines
Kühlraumes lassen sich bekanntlich dadurch senken dass
mehr Kühlgut in den Raum eingelagert wird. Ähnliches gilt
für Aggregatprozesse im Bereich der Grundstoffindustrie
oder der chemischen Industrie. |
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